Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Datum: Do, 21.06.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 23:00 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Grundschule Neustädter Bucht
Ort: Steinkamp 5, 23730 Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung (Bericht StvV: Bürgervorsteher Herr Sela)  
VO/1944/18  
Ö 2  
Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers (Bericht StvV: Alterspräsident/in)  
VO/1945/18  
Ö 3  
Verpflichtung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und Einführung in die Tätigkeit (Bericht StvV: Alterspräsident/in)  
Enthält Anlagen
VO/1946/18  
Ö 4  
Wahl der/des 1. und 2. Stellvertreterin oder Stellvertreters der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1953/18  
Ö 5  
Verpflichtung der Stadtverordneten und Einführung in die Tätigkeiten (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
Enthält Anlagen
VO/1947/18  
Ö 6  
Bestellung eines Protokollführers und einer stellvertretenden Protokollführerin (Bericht StvV: Bürgermeisterin Frau Dr. Batscheider)  
VO/1952/18  
Ö 7  
Verabschiedung ausscheidender und Ehrung langjähriger Stadtverordneter      
Ö 8  
Änderung der Hauptsatzung (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)
Enthält Anlagen
VO/1948/18  
Ö 9  
Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)
Enthält Anlagen
VO/1949/18  
Ö 10  
Änderung der Entschädigungssatzung (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
Enthält Anlagen
VO/1950/18  
Ö 11  
Wahl einer Ersten Stadträtin oder eines Ersten Stadtrates und einer/eines zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters der Bürgermeisterin (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1954/18  
Ö 12  
Vereidigung der Ersten Stadträtin oder des Ersten Stadtrates und der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters der Bürgermeisterin (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1955/18  
Ö 13  
Wahl der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1957/18  
Ö 14  
Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1958/18  
Ö 15  
Wahl des Wahlprüfungsausschusses (Bericht StvV: Neue/r Bürgervorsteher/in)  
VO/1959/18  
Ö 16  
Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB) (Bericht StvV: Bürgermeisterin Frau Dr. Batscheider)
Enthält Anlagen
VO/1971/18  
Ö 17  
Benennung in den Stiftungsvorstand der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und Lienaustift (Bericht StvV: Bürgermeisterin Dr. Batscheider)
VO/1972/18  
Ö 18  
Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH  
VO/1981/18  
Ö 19  
34. Änderung des F-Planes (Franck´sche Tannen), hier: abschließender Beschluss (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/1895/18  
Ö 20  
B-Plan Nr. 86 (Franck´sche Tannen), hier: Satzungsbeschluss (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/1896/18  
Ö 21  
Bebauungsplan Nr. 91 (Am Kasbern-Rehm), hier: Satzungsbeschluss (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/1937/18  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 91 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a)  berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Kreis OH vom 05.04.2018:

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Angabe BauNVO 1990 wird durch die Angabe BauNVO 2017 ersetzt.

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Präambel wird angepasst.

 

 

 

Abwägung: Auf die Genehmigungspflicht wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Kreisverordnung zum Schutz der Bäume wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen an den Artenschutz gem. § 44 BNatSchG wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen des § 31 LBO wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Die Angaben zur Erschließung unter Ziff. 3.4 werden ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Abwägung: Alle im Plangebiet liegenden Grundstücke sind bereits erschlossen. Eine neue bzw. zusätzliche Erschließung wird nur dann notwendig, wenn Grundstücke so geteilt werden, dass das neu entstehende Grundstück nicht mehr erschlossen ist. Wenn ein solches Grundstück bebaut werden soll, bestehen mehrere Möglichkeiten der Erschließung. Beispielsweise könnte eine Erschließung über die bereits angeschlossene Straße als sog. „Pfeifenstilerschließung“ erfolgen. Für die Grundstücke, die am Ostring liegen und für die Ein- und Ausfahrten nicht ausgeschlossen wurden, kann auch optional eine Erschließung über den Ostring erfolgen. Ob eine Erschließung durch Baulasten oder durch entsprechende Grundstücksteilung zu sichern ist, wäre ebenfalls optional. Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Hausnr. 31 und 33 sind, wie angenommen, bereits über die Straße „Am Kasbern-Rehm“ erschlossen.

 

 

Abwägung: Das gesamte Grundstück Hausnr. 25 liegt innerhalb eines 50 m Radius südöstlich von der Straße Am Kasbern-Rehm. Es wurde zudem ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Auf die Anforderungen an die Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

c)  nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Innenministerium Referat Städtebau und Ortsplanung vom 26.03.2018:

 

 

Abwägung: Die planerische Bewältigung der Schallimmissionsfrage für die Freiflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 91 ist nachvollziehbar. Im Bebauungsplan werden explizit dazu folgende Regelungen getroffen: „Für Außenbereiche einer Wohnung, die nach Osten zur Straße „Ostring“ orientiert sind, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegelminderung erzielt wird, die es ermöglicht, dass hier ein Tagpegel von kleiner 60 dB(A) erreicht wird. Weist eine Wohnung bereits einen dem Ostring abgewandten, nutzbaren Außenbereich mit <60 dB(A) auf, dann müssen vorgesehene Außenbereiche auf der dem Ostring zugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen geschützt werden.“

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 91 für das Gebiet Am Kasbern-Rehm, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.  Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.stadt-neustadt.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

   
    29.05.2018 - Bau- und Planungsausschuss
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:  

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 91 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a)  berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Kreis OH vom 05.04.2018:

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Angabe BauNVO 1990 wird durch die Angabe BauNVO 2017 ersetzt.

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Präambel wird angepasst.

 

 

 

Abwägung: Auf die Genehmigungspflicht wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Kreisverordnung zum Schutz der Bäume wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen an den Artenschutz gem. § 44 BNatSchG wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen des § 31 LBO wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Die Angaben zur Erschließung unter Ziff. 3.4 werden ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Abwägung: Alle im Plangebiet liegenden Grundstücke sind bereits erschlossen. Eine neue bzw. zusätzliche Erschließung wird nur dann notwendig, wenn Grundstücke so geteilt werden, dass das neu entstehende Grundstück nicht mehr erschlossen ist. Wenn ein solches Grundstück bebaut werden soll, bestehen mehrere Möglichkeiten der Erschließung. Beispielsweise könnte eine Erschließung über die bereits angeschlossene Straße als sog. „Pfeifenstilerschließung“ erfolgen. Für die Grundstücke, die am Ostring liegen und für die Ein- und Ausfahrten nicht ausgeschlossen wurden, kann auch optional eine Erschließung über den Ostring erfolgen. Ob eine Erschließung durch Baulasten oder durch entsprechende Grundstücksteilung zu sichern ist, wäre ebenfalls optional. Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Hausnr. 31 und 33 sind, wie angenommen, bereits über die Straße „Am Kasbern-Rehm“ erschlossen.

 

 

Abwägung: Das gesamte Grundstück Hausnr. 25 liegt innerhalb eines 50 m Radius südöstlich von der Straße Am Kasbern-Rehm. Es wurde zudem ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Auf die Anforderungen an die Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

c)  nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Innenministerium Referat Städtebau und Ortsplanung vom 26.03.2018:

 

 

Abwägung: Die planerische Bewältigung der Schallimmissionsfrage für die Freiflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 91 ist nachvollziehbar. Im Bebauungsplan werden explizit dazu folgende Regelungen getroffen: „Für Außenbereiche einer Wohnung, die nach Osten zur Straße „Ostring“ orientiert sind, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegelminderung erzielt wird, die es ermöglicht, dass hier ein Tagpegel von kleiner 60 dB(A) erreicht wird. Weist eine Wohnung bereits einen dem Ostring abgewandten, nutzbaren Außenbereich mit <60 dB(A) auf, dann müssen vorgesehene Außenbereiche auf der dem Ostring zugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen geschützt werden.“

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 91 für das Gebiet Am Kasbern-Rehm, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.  Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.stadt-neustadt.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 8Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0Befangenheit 1

 

 

 

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    29.05.2018 - Umwelt- und Verkehrsausschuss
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 91 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a)  berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Kreis OH vom 05.04.2018:

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Angabe BauNVO 1990 wird durch die Angabe BauNVO 2017 ersetzt.

 

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Präambel wird angepasst.

 

 

 

Abwägung: Auf die Genehmigungspflicht wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Kreisverordnung zum Schutz der Bäume wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen an den Artenschutz gem. § 44 BNatSchG wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Auf die Anforderungen des § 31 LBO wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

 

 

Abwägung: Die Angaben zur Erschließung unter Ziff. 3.4 werden ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Abwägung: Alle im Plangebiet liegenden Grundstücke sind bereits erschlossen. Eine neue bzw. zusätzliche Erschließung wird nur dann notwendig, wenn Grundstücke so geteilt werden, dass das neu entstehende Grundstück nicht mehr erschlossen ist. Wenn ein solches Grundstück bebaut werden soll, bestehen mehrere Möglichkeiten der Erschließung. Beispielsweise könnte eine Erschließung über die bereits angeschlossene Straße als sog. „Pfeifenstilerschließung“ erfolgen. Für die Grundstücke, die am Ostring liegen und für die Ein- und Ausfahrten nicht ausgeschlossen wurden, kann auch optional eine Erschließung über den Ostring erfolgen. Ob eine Erschließung durch Baulasten oder durch entsprechende Grundstücksteilung zu sichern ist, wäre ebenfalls optional. Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Hausnr. 31 und 33 sind, wie angenommen, bereits über die Straße „Am Kasbern-Rehm“ erschlossen.

 

 

Abwägung: Das gesamte Grundstück Hausnr. 25 liegt innerhalb eines 50 m Radius südöstlich von der Straße Am Kasbern-Rehm. Es wurde zudem ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Auf die Anforderungen an die Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen wird in der Begründung hingewiesen.

 

 

Abwägung: Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

c)  nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

Innenministerium Referat Städtebau und Ortsplanung vom 26.03.2018:

 

 

Abwägung: Die planerische Bewältigung der Schallimmissionsfrage für die Freiflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 91 ist nachvollziehbar. Im Bebauungsplan werden explizit dazu folgende Regelungen getroffen: „Für Außenbereiche einer Wohnung, die nach Osten zur Straße „Ostring“ orientiert sind, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegelminderung erzielt wird, die es ermöglicht, dass hier ein Tagpegel von kleiner 60 dB(A) erreicht wird. Weist eine Wohnung bereits einen dem Ostring abgewandten, nutzbaren Außenbereich mit <60 dB(A) auf, dann müssen vorgesehene Außenbereiche auf der dem Ostring zugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen geschützt werden.“

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 91 für das Gebiet Am Kasbern-Rehm, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.  Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.stadt-neustadt.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0

 

 

 

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    21.06.2018 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 21 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:  

1.Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 91 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a)berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

Kreis OH vom 05.04.2018:

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Angabe BauNVO 1990 wird durch die Angabe BauNVO 2017 ersetzt.

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Präambel wird angepasst.

Abwägung: Auf die Genehmigungspflicht wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

Abwägung: Auf die Kreisverordnung zum Schutz der Bäume wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

Abwägung: Auf die Anforderungen an den Artenschutz gem. § 44 BnatSchG wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

Abwägung: Auf die Anforderungen des § 31 LBO wird in der Begründung hingewiesen. Diese wird entsprechend ergänzt.

Abwägung: Die Angaben zur Erschließung unter Ziff. 3.4 werden ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.

Abwägung: Alle im Plangebiet liegenden Grundstücke sind bereits erschlossen. Eine neue bzw. zusätzliche Erschließung wird nur dann notwendig, wenn Grundstücke so geteilt werden, dass das neu entstehende Grundstück nicht mehr erschlossen ist. Wenn ein solches Grundstück bebaut werden soll, bestehen mehrere Möglichkeiten der Erschließung. Beispielsweise könnte eine Erschließung über die bereits angeschlossene Straße als sog. „Pfeifenstilerschließung“ erfolgen. Für die Grundstücke, die am Ostring liegen und für die Ein- und Ausfahrten nicht ausgeschlossen wurden, kann auch optional eine Erschließung über den Ostring erfolgen. Ob eine Erschließung durch Baulasten oder durch entsprechende Grundstücksteilung zu sichern ist, wäre ebenfalls optional. Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

Abwägung: Hausnr. 31 und 33 sind, wie angenommen, bereits über die Straße „Am Kasbern-Rehm“ erschlossen.

Abwägung: Das gesamte Grundstück Hausnr. 25 liegt innerhalb eines 50 m Radius südöstlich von der Straße Am Kasbern-Rehm. Es wurde zudem ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Auf die Anforderungen an die Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen wird in der Begründung hingewiesen.

Abwägung: Auf das Erfordernis einer Baulast, im Falle einer Grundstücksteilung, die dazu führt, dass das rückwärtige Grundstück nicht mehr erschlossen ist, wird in der Begründung hingewiesen.

 

b)nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

Innenministerium Referat Städtebau und Ortsplanung vom 26.03.2018:

Abwägung: Die planerische Bewältigung der Schallimmissionsfrage für die Freiflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 91 ist nachvollziehbar. Im Bebauungsplan werden explizit dazu folgende Regelungen getroffen: „Für Außenbereiche einer Wohnung, die nach Osten zur Straße „Ostring“ orientiert sind, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegelminderung erzielt wird, die es ermöglicht, dass hier ein Tagpegel von kleiner 60 dB(A) erreicht wird. Weist eine Wohnung bereits einen dem Ostring abgewandten, nutzbaren Außenbereich mit <60 dB(A) auf, dann müssen vorgesehene Außenbereiche auf der dem Ostring zugewandten Seite nicht durch bauliche Maßnahmen geschützt werden.“

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 91 für das Gebiet Am Kasbern-Rehm, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.Die Begründung wird gebilligt.

 

4.Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.stadt-neustadt.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 36Nein-Stimmen: 0Enthaltungen: 3

 

Herr Heckel betritt nach der Beschlussfassung wieder den Raum.

 

 

 

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Ö 22     Einwohnerfragestunde      
Ö 22.1  
Vertragsgestaltung Franck'sche Tannen      
Ö 22.2  
Bürgerinformation zum MHKW      
Ö 23  
Niederschrift der Sitzung vom 26.04.2018  
SI/1449/18  
Ö 24  
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Sitzung vom 26.04.2018  
SI/1449/18  
Ö 25     Anfragen und Verschiedenes      
Ö 25.1  
Brandmeldeanlage des Küstengymnasiums      
Ö 25.2  
Asbestfunde bei Renovierungsarbeiten in der Aula der Jacob-Lienau-Schule      
Ö 25.3  
Akkustikanlage für zukünftige Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung      
Ö 25.4  
Küstenschutz - Geotextil      
Ö 25.5  
Impulsprogramm Bildungsregionen      
Ö 25.6  
Sitzungsplanung Stadtverordnetenversammlung      
N 26     (nichtöffentlich)      
N 26.1     (nichtöffentlich)      
N 26.2     (nichtöffentlich)      
N 26.3     (nichtöffentlich)      
N 26.4     (nichtöffentlich)      
               

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 5 1 öffentlich Übersicht Wahlen Bennenungen pp. Stand: 20.06.2018 (156 KB)      
Anlage 4 2 öffentlich zu TOP 2: SPD-Fraktionsantrag auf geheime Wahl (171 KB)      
Anlage 1 3 öffentlich zu TOP 8: bisheriger redaktioneller Stand beider Ausschussversionen (Information der Verwaltung) (349 KB)      
Anlage 2 4 öffentlich zu TOP 8: gemeins. Fraktionsantrag CDU und GRÜNE: Änderung der Hauptsatzung (342 KB)      
Anlage 3 5 öffentlich zu TOP 8: BGN-Fraktionsantrag: Änderung der Hauptsatzung (73 KB)