Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1953/18  

 
 
Betreff: Wahl der/des 1. und 2. Stellvertreterin oder Stellvertreters der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Neue/r Bürgervorsteher/inAktenzeichen:120-007-00-Hp/konst.StvV2018
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Gemäß § 33 Abs. 1 der GO wählt die Stadtverordnetenversammlung in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte unter Leitung der Bürgervorsteherin bzw. des Bürgervorstehers die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.

 

Wurde das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gem. § 33 Abs. 2 GO bei der Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers auf Verlangen einer Fraktion durchgeführt, gilt das gebundenen Vorschlagsrecht auch für die Wahl der beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.

 

Wie sich aus der Vorlage zu Tagesordnungspunkt 2 ergibt, hat in diesem Fall die SPD-Fraktion das Vorschlagsrecht für die 1. Stellvertreterin oder den 1. Stellvertreter und die GRÜNEN-Fraktion für die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter.

Über die Vorschläge ist abzustimmen. Auf die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (§ 33 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO). Das Vorschlagsrecht der Fraktionen bleibt solange bestehen, bis die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt sind.


Beschlussvorschlag:

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine