Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:1.Gemäß § 62 Abs. 3 i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden der Bürgermeisterin für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder –beamten ernannt. Gemäß § 63 GO werden die Stellvertretenden der Bürgermeisterin vor ihrem Amtsantritt von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid. Die Verwaltung bereitet die Ernennungsurkunden vor.
2.Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird gebeten, den gewählten Stellvertretenden der Bürgermeisterin die Eidesformel vorzulesen und sie auf die Bedeutung des Diensteides hinzuweisen. Die Stellvertretenden wiederholen unter Erheben der rechten Hand die ihnen vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre/ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und
meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen,
- so wahr mir Gott helfe.“ *)
*)Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
§ 74 Abs. 3 LBG „Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.“
§ 40 Abs. 1 Ziff. 1 LBG Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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