Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1957/18  

 
 
Betreff: Wahl der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Neue/r Bürgervorsteher/inAktenzeichen:120-006-00-Hp/konst.StvV2018
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

1.Gemäß § 45 GO bildet die Stadtverordnetenversammlung einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Stadtverwaltung. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.

Wenn die Hauptsatzung dies vorsieht; können in die Ausschüsse gem. § 46 Abs. 3 GO, neben Stadtverordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Dies gilt nicht für den Hauptausschuss (§ 45 a Absatz 1 Satz 1 GO). Die Zahl der wählbaren Bürgerinnen und Bürger darf in den einzelnen Ausschüssen die Zahl der Stadtverordneten nicht erreichen (§ 46 Abs. 3 GO).

 

2.Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein bestimmt in den §§ 7 und 8 folgende ständige Ausschüsse:

Name des Ausschusses

Zahl der Mitglieder

Hauptausschuss

9 Stadtverordnete

Bürgermeisterin ohne Stimmrecht.

 

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen. Sie kann auch auf die ursprünglichen 7 Ausschusssitze verringert werden.

Bau- und Planungsausschuss

Die Ausschüsse habe jeweils

-stimmberechtigte Mitglieder

-mindestens 6 Stadtverordnete und

-höchstens 3 Bürgerinnen und Bürger

 

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.

Umwelt- und Verkehrsausschuss

Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten

Stadtwerkeausschuss

Ausschuss für Tourismus- und Kulturangelegenheiten

 

3.Als Wahlverfahren steht auch hier zunächst das Meiststimmenverfahren zur Verfügung. In diesem Verfahren wird jedes Ausschussmitglied einzeln gewählt. Wenn kein/e Stadtverordnete/r widerspricht, kann ein Ausschuss insgesamt oder alle Ausschüsse zusammen in einem Wahlgang (en bloc) besetzt werden.

Gem. § 46 Abs. 1 GO kann jede Fraktion jedoch verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Das Verlangen nach Verhältniswahl muss für jeden Ausschuss einzeln gestellt werden. Es bezieht sich auf alle Stellen eines Ausschusses (§ 46 Abs. 1 GO). Nur dann, wenn kein/e Stadtverordnete/r widerspricht, kann über die Besetzung mehrerer oder auch aller Ausschüsse in einem Wahlgang abgestimmt werden (Blockwahl). Bei der Blockwahl entscheidet die/der Stadtverordnete mit nur einer Stimme über die Besetzung mehrerer oder auch aller Ausschüsse. Die Vorschlagsliste mit den Namen der von der Fraktion aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten wird bei der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher hinterlegt. Die Listen der Fraktionen müssen sowohl die vorgeschlagenen Stadtverordneten als auch die vorgeschlagenen wählbaren Bürgerinnen und Bürger enthalten (§ 40 Abs. 4 GO). Es darf je Fraktion nur eine Liste vorgelegt werden. Die Stadtverordneten stimmen über diese Listen ab.

 

Hinweise:

Es ist zu empfehlen, die wählbaren Bürger/innen an den Anfang der Liste zu setzen. Sind die Wahlstellen der wählbaren Bürger/innen besetzt (§ 46 Abs. 3 Satz 3 GO i.V.m. §§ 7 und 8 der Hauptsatzung), werden die auf der Liste noch vorhandenen wählbaren Bürger/innen übersprungen.

 

Sollte eine Liste keine Namen mehr aufweisen, obwohl noch Höchstzahlen auf sie entfallen (z.B. weil in der Liste aufgeführte wählbare Bürger/innen übersprungen werden mussten), wechselt das Besetzungsrecht auf die Liste mit der nächsthöchsten Höchstzahl. Daher ist die Empfehlung, dass die Liste mehr Namen enthält, als nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen entfallen werden.

 

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird nacheinander über die Fraktionslisten abstimmen lassen. Für das gesamte Verfahren hat jede/r Stadtverordnete/r nur eine Stimme.

 

Das Abstimmungsergebnis ist Grundlage für die Vergabe der Ausschusssitze nach dem Höchstzahlverfahren, d.h. die Bewerberinnen oder Bewerber werden dann nach dem Höchstzahlverfahren aus der Reihenfolge der Liste entnommen (§ 40 Abs. 4 GO). Über die Zuteilung der letzten Wahlstellt entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los (§ 40 Abs. 4 GO), das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht.

 

Durch die Bildung von Zählgemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für die Fraktionen ergeben, die bei zu Grunde Legung der Fraktionsstärke mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Deshalb muss im Falle der Bildung einer Zählgemeinschaft eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden.

 

4.Gem. § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wählt die Stadtverordnetenversammlung die stellvertretenden Ausschussmitglieder gem. § 46 Abs. 4 GO. Jede Fraktion kann für den jeweiligen Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Von den hieraus in die Ausschüsse zu Wählenden können pro Fraktion bis zu zwei zur Stadtverordnetenversammlung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Das Wahlverfahren richtet sich, wie bei der Wahl der Ausschussmitglieder, nach § 46 GO. Die Wahl der Stellvertretenden sollte nach demselben Wahlverfahren wie die Wahl der originären Ausschussmitglieder erfolgen. Ein gemeinsamer Wahlgang ist zulässig, wenn kein/e Stadtverordnete/r widerspricht.

 

5.Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

6.Erhält eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Stadtverordnetenversammlung in Ausschüssen mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen Fraktion mit der nächster Höchstzahl einen weiteren Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, der die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

7.Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung (im Verhältniswahlverfahren) in einem Ausschuss kein Ausschusssitz entfallen ist, sind gem. § 46 Abs. 2 GO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (stimmloses Grundmandat).

 

8.Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können gem. § 46 Abs. 2 GO verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

 


Beschlussvorschlag:

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine