Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1971/18  

 
 
Betreff: Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeisterin Frau Dr. Batscheider
Federführend:0 Bürgermeister Bearbeiter/-in: Prieß, Markus
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Gemäß § 5 Absätze 1 und 2 der Organisationssatzung vom 09.01.2013 -ausgefertigt und bekanntgemacht am 25.01.2013 sollen für die Wahlperiode 2013-2018 drei Mitglieder und deren Stellvertreter entsandt werden. Nachfolgend ist der § 5 der Organisationssatzung abgedruckt.

 

§ 5

Der Verwaltungsrat

(1)

Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Stadt Neustadt in Holstein und die Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf entsenden jeweils drei Mitglieder. Für die Mitglieder werden Vertreter(innen) bestellt. Jedes Mitglied hat im Verwaltungsrat eine Stimme.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. die Gemeindevertretung kann in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung einzelne oder mehrere von ihr gewählte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen.

(3)

Für den Fall, dass die Bürgermeister(innen) der beteiligten Gebietskörperschaften nicht als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden, steht diesen ein stimmrechtsloses Teilnahmerecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu.

(4)

Die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertretungen bzw. der Stadtverordnetenversammlung sind berechtigt, je einen Berichterstatter aus ihrer Fraktion in die Verwaltungsratssitzungen zu entsenden. Die Berichterstatter müssen zwingend Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung sein. Ihnen steht kein Rede und kein Stimmrecht zu.

(5)

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(6)

Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

(7)

Die Mitglieder des Verwaltungsrates enthalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen nach dem Höchstsatz der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften

 

Bei diesem Beschluss ist § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten, da es sich um einen Entsendungsbeschluss handelt.

Der Wortlaut der Norm lautet: „Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommunen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“

 

§ 15 Abs. 1 Satz 2 GstG: Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

 

Zur weiteren Information ist der Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 03.05.2018 beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

Es wird um Benennung von zwei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB) gebeten. Der Bürgermeisterin steht bis zu ihrem Ausscheiden ein Stimmrecht im Verwaltungsrat zu. Nach Amtsübergabe am 1.10.2018 muss darüber entschieden werden, ob der neu gewählte Bürgermeister ebenfalls als Mitglied in den Verwaltungsrat der TALB entsandt wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

eine

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Erlass Gleichstellung 03.05.18 (1257 KB)