Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1945/18  

 
 
Betreff: Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Alterspräsident/inAktenzeichen:120-007-00-Hp/konst.StvV2018
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

1.Gemäß § 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte unter Leitung des ältesten Mitglieds ihre Bürgervorsteherin oder ihren Bürgervorsteher. Die Wahl der Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers leitet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher (die/der neu gewählte BV).

 

2.Für die Wahlen stehen folgende zwei verschiedene Wahlverfahren zur Verfügung:

 

2.1Die Möglichkeit des Meiststimmenverfahrens (ohne besonderen Antrag)

Beim Meiststimmenverfahren gem. § 40 Abs. 3 GO ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält. Das älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung leitet die Wahl der neuen Bürgervorsteherin oder des neuen Bürgervorstehers.

Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das älteste Mitglied zieht.

Gewählt wird gem. § 40 Abs. 2 GO, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

2.2Das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht

Jede Fraktion kann vor Beginn der Wahl bei dem ältesten Mitglied das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gem. § 33 Abs. 2 GO verlangen, d.h. dass die oder der Bürgervorsteher/in und ihre/seine Stellvertreter/innen aufgrund eines Vorschlagsrechts entsprechend der Fraktionsstärke gewählt werden. Es genügt, wenn eine Fraktion (nicht einzelne Stadtverordnete) dieses Verfahren verlangt. Die Reihenfolge des Vorschlagsrechts der Fraktionen wird bei dem Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht nach dem Wahlsystem Sainte-Laguë/Schepers ermittelt. Zunächst werden die Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.

 

3.Bei diesem Verfahren ergibt sich dann die Reihenfolge des Vorschlagsrechts für die Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, ihrer/ihres oder seiner/seines 1. und 2. Stellvertreterin oder Stellvertreters wie folgt:

Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 40 Mitgliedern. 14 gehören der CDU-Fraktion, 9 der SPD-Fraktion, 8 der GRÜNEN-Fraktion, 6 der BGN-Fraktion und 3 der FDP-Fraktion an. Bei der Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben sich folgende Teilungszahlen:

 

Teiler:

CDU-Fraktion

14 Sitze

SPD-Fraktion

9 Sitze

GRÜNEN-Frakt.

8 Sitze

BGN-Fraktion

6 Sitze

FDP-Fraktion

3 Sitze

0,5

28

18

16

12

6

1,5

9,33

6

5,33

4

2

2,5

5,6

3,6

3,2

2,4

1,2

 

Somit haben das Vorschlagsrecht für

- die/den Bürgervorsteher/in CDU-Fraktion,

- die/den 1. Stellvertreter/inSPD-Fraktion,

- die/den 2. Stellvertreter/inGRÜNEN-Fraktion.

 

4.Wenn die Fraktionen die Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers vorgeschlagen haben, ist über diese, wie auch später über die Vorschläge der Stellvertreter/innen, abzustimmen. Auf die/den Vorgeschlagene/n müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO). Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl nicht erfolgt, und es bleibt den vorschlagsberechtigten Fraktionen vorbehalten, die- oder denselben oder eine/einen andere/n Bewerber/in vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen bleibt solange erhalten, bis die oder der Bürgervorsteher/in gewählt ist. Kommt es zu keiner Wahl, ist die Sitzung zu beenden. Das älteste Mitglied, das die Wahl geleitet hat, stellt das Wahlergebnis fest.

 

5.Insgesamt muss bei den Wahlverfahren beachtet werden, dass die oder der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen nicht Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin sein können (§ 62 Abs. 3 i.V.m. § 57 e Abs. 2 GO).

 


Beschlussvorschlag:

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine