Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1972/18  

 
 
Betreff: Benennung in den Stiftungsvorstand der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und Lienaustift
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeisterin Dr. Batscheider
Federführend:0 Bürgermeister Bearbeiter/-in: Prieß, Markus
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.06.2018 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

1.

§ 5 der Satzung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und Lienaustift in der Fassung vom 26.3.1998 lautet wie folgt:

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen, und zwar:
a) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. deren Stellvertretenden als Vorsitzende/Vorsitzenden
b) der Pröpstin oder dem Propst bzw. der dienstältesten Geistlichen oder dem dienstältesten Geistlichen als stellvertretender Vorsitzenden bzw. als stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung bzw. deren persönliche Vertretenden
d) einer bzw. einem vom Stiftungsvorstand zu wählenden Verwalterin bzw. Verwalter.

Die Mitglieder zu c) werden auf die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Sie scheiden aus dem Stiftungsvorstand aus, sobald sie der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr angehören. Der Hospitalverwalter bzw. die Hospitalverwalterin wird ebenfalls auf die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes zu Abs. 1 c) und d) können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grunde von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Stiftungsvorstand abberufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes zu Abs. 1 c) und d) vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Stiftungsvorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Hospitalverwalterin bzw. der Hospitalverwalter erhält eine vom Stiftungsvorstand festzusetzende jährliche Aufwandsentschädigung.

 

2.

Da es sich bei der Wahl der beiden Mitglieder in den Stiftungsvorstand nicht um eine Wahl nach § 40 Abs. 1 GO handelt, ist für die Benennung / Entsendung ein einfacher Beschluss nach § 39 Abs. 1 GO zu fassen.

 

Gem. § 7 Abs. 6 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein entscheidet der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 50.000 € nicht übersteigt.

 

 

Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften

 

Bei diesem Beschluss ist § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten, da es sich um einen Entsendungsbeschluss handelt.

 

Der Wortlaut der Norm lautet: „Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommunen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“

 

Der Erlass des Landes Schleswig-Holstein vom 03.05.2018 ist der Vorlage Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Toursimus-Agentur Lübecker Bucht (TALB) beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie deren persönliche Stellvertreter/innen in den Stiftungsvorstand zu benennen.

Ebenso ist die Hospitalverwalterin bzw. der Hospitalverwalter für die kommende Wahlzeit zu wählen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine