Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Die Stadtverordnetenversammlung hat gemäß § 66 GKWO in ihrer konstituierenden Sitzung einen Wahlprüfungsausschuss zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat.
Der Gemeindewahlausschuss hat das Wahlergebnis in seiner Sitzung am 09.05.2018 festgestellt.
Gem. § 66 Abs. 2 GKWO soll die Stadtverordnetenversammlung ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl unverzüglich, d.h. möglichst bereits in der zweiten Sitzung der Wahlzeit, treffen.
Die Zahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses ist gesetzlich nicht fixiert. Es wird jedoch empfohlen, von der Stadtverordnetenversammlung je eine Stadtverordnete bzw. einen Stadtverordneten (und je eine Stadtverordnete als Stellvertreterin bzw. einen Stadtverordneten als Stellvertreter) der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen zu entsenden.
Die Fraktionen werden gebeten, Vorschläge für die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses zu unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Keine |
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