Die Haushaltssatzung 2024 wird wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge ohne interne Leistungsbeziehungen auf
43.209.500EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen ohne interne Leistungsbeziehungen auf
45.038.800EUR
einem Jahresfehlbetrag von
1.829.300EUR
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich
0EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
41.551.600EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
41.430.000EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
13.309.100EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
15.874.700EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
12.061.500EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
10.295.400EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
10.000.000EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
253,80Stellen
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
400 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
425 %
2. Gewerbesteuer
400 %
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000EUR. Der Bürgermeister ist verpflichtet der Stadtverordnetenversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und über die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.
§ 5
Gemäß § 20 GemHVO-Doppik wird je Teilhaushalt ein Budget gebildet. Demzufolge gelten die gesetzlichen Deckungsfähigkeiten gemäß GemHVO-Doppik.
Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
Übersteigen die Mehrerträge / Mehreinzahlungen eines Budgets die Mindererträge / Mindereinzahlungen (Anordnungssumme überschreitet die Ansätze) dieses Budgets so kann der übersteigende Betrag für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden.
Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Budgetregeln.
14.12.2023 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 21 - geändert beschlossen
Beschluss:
1.Der Sperrvermerk des Ansatzes über 1.708.000 € für die Investitionsmaßnahme Nr. 11107003 Verwaltungsneubau Rosenstraße wird aufgehoben.
2.Die Haushaltssatzung 2024 wird wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge ohne interne Leistungsbeziehungen auf
43.209.500EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen ohne interne Leistungsbeziehungen auf
45.038.800EUR
einem Jahresfehlbetrag von
1.829.300EUR
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich
0EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
41.551.600EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
41.430.000EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
13.309.100EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
15.874.700EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
12.061.500EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
10.295.400EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
10.000.000EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
253,80Stellen
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
400 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
425 %
2. Gewerbesteuer
400 %
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000EUR. Der Bürgermeister ist verpflichtet der Stadtverordnetenversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und über die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.
§ 5
Gemäß § 20 GemHVO-Doppik wird je Teilhaushalt ein Budget gebildet. Demzufolge gelten die gesetzlichen Deckungsfähigkeiten gemäß GemHVO-Doppik.
Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
Übersteigen die Mehrerträge / Mehreinzahlungen eines Budgets die Mindererträge / Mindereinzahlungen (Anordnungssumme überschreitet die Ansätze) dieses Budgets so kann der übersteigende Betrag für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden.
Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Budgetregeln.