Zulässigkeit Gemäß § 3 Abs. 1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Das Aufkommen einzelner Steuern darf nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden. Die Gemeinde Westerholz, Kreis Schleswig-Flensburg, erhebt diese Steuer seit 2002. Sie war dort zunächst im Rahmen der Zweitwohnungssteuersatzung erhoben worden. Obwohl die Stellplatzsteuer im Wesen der Zweitwohnungssteuer entspricht, stellte das Verwaltungsgericht klar, dass die Stellplatzsteuer in einer gesonderten Satzung geregelt werden müsse. Die Erhebung in Westerholz erfolgt seit 2005 deswegen mittels einer separaten Satzung. Zwischenzeitlich haben neben Westerholz weitere Gemeinden (Behrensdorf, Blekendorf, Glücksburg, Heikendorf, Munkbrarup, Langballig, Scharbeutz, Schönberg, Stakendorf, Stein, Wendtorf) die Steuer eingeführt. Die Steuer ist mittlerweile auch in anderen Bundesländern etabliert. Die Erhebung wurde, soweit dem Sachgebiet Steuern bekannt ist, in der Stadt Fehmarn und in der Gemeinde Dersau verworfen. Die Steuer wird erhoben für das Abstellen eines Mobilheimes, eines Wohnmobiles oder eines Wohn- oder Campingwagens auf einem Stellplatz für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum. Dieser Zeitraum wäre satzungsmäßig zu definieren (in den genannten Gemeinden wurden mehr als 49 oder 50 Tage als nicht nur vorübergehend festgelegt). In einigen Gemeinden sind auch Zelte umfasst, was aber in der Praxis ein absoluter Ausnahmefall sein dürfte. Der Steuersatz beläuft sich in den o.g. Gemeinden auf 5 % bis 12 % der Stellplatzmiete inkl. Nebenkosten. Hinsichtlich des zu besteuernden Mietwertes wird häufig auf die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Jahresrohmiete Bezug genommen. Dies sollte unterbleiben; die genannte Regelung entfällt ab 2025 (Stichwort Grundsteuerreform). Die Satzung der Gemeinde Westerholz wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.01.2006 (Az.: 2 KN 1/05) für rechtmäßig erachtet. Bei der Stellplatzsteuer handle es sich um eine Aufwand-steuer, die durch die Gemeinden erhoben werden dürfe. Besteuert werde der Aufwand für einen Wohnwagen pp., der insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten umfasse. Dies sei in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte inzwischen allgemein anerkannt (auch VGH Baden-Württemberg, OVG Magdeburg, VG Köln, VG Münster, VG Trier). Auch die Höhe und die Bemessungsgrundlage, die die Gemeinde Westerholz gewählt hat (10 % der Stellplatzmiete), wurden durch das OVG Schleswig für rechtmäßig erachtet. Die Erhebung einer Stellplatzsteuer ist in Schleswig-Holstein also grundsätzlich zulässig. Im Zuge der früheren Beratungen trat die Frage auf, ob bei Einführung einer Stellplatzsteuer auch Liegeplätze besteuert werden könnten oder müssten. Eine Liegeplatzsteuer wird nach Kenntnis des Sachgebiets Steuern in keiner deutschen Kommune erhoben, so dass im Klagefall ein rechtlich relevanter Konflikt nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könnte. Auch externe rechtliche Bewertungen sind hier nicht bekannt und müssten ggf. von hier in Auftrag gegeben werden. Allerdings knüpft der Steuertatbestand der Stellplatzsteuer an Voraussetzungen an, die auf Liegeplätze - wenn überhaupt - in keinem vergleichbaren Umfang zutreffen dürften. Der Stellplatzsteuer unterliegen nur Mobilheime, Wohnmobile u.a., die nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Diese Einschränkung ist notwendig, weil nur ein über der Norm liegender (finanzieller) Aufwand besteuert werden darf. Ein nicht nur vorübergehender Zeitraum wäre in der Satzung zu definieren und sollte größer sein als die Dauer eines üblichen Jahresurlaubs, z.B. mehr als 49 Tage. Die Stellplatzsteuer knüpft also an die Belegenheit einer Sache (Mobilheim o.a.) im Gemeindegebiet an (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.01.2006, Az.: 2 KN 1/05). Es ist aber zu vermuten, dass ein Boot, welches in der Regel dazu dienen dürfte, gefahren zu werden - sich also vom Liegeplatz fortzubewegen - durch seine Mobilität mit Mobilheimen nicht unbedingt vergleichbar ist. Diese können zwar auch bewegt werden, dienen aber in größerem Umfang dem Wohnen vor Ort, also auf dem Stellplatz. Im Bereich des Steuerrechts ist der Normgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Schließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts). Gleiches darf aber nicht ungleich behandelt werden. Ob ein Liegeplatz jedoch nach den vorgenannten Ausführungen aufwandsteuerlich tatsächlich mit einem Stellplatz vergleichbar ist, erscheint fraglich. Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung zur Stellplatzsteuer festgestellt worden, dass diese zwar keine Unterform der Zweitwohnungssteuer darstellt, aber mit dieser im Zusammenhang steht, da es sich auch bei Mobilheimen u.a. um Wohngelegenheiten handelt. Der Befürchtung, dass die Erhebung einer Stellplatzsteuer eine Verpflichtung zur Erhebung einer (nicht etablierten) Liegeplatzsteuer nach sich zöge, ist entgegenzuhalten, dass zweitwohnungssteuererhebende Gemeinden nicht verpflichtet sind, auch eine Stellplatzsteuer zu erheben. |