Beschluss:
- Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für das Gebiet der Hafenwestseite (s. Anlage) mit folgenden Änderungen:
§ 1 wird nach der Überschrift folgendermaßen gefasst: „Diese Satzung gilt für die Westseite des Hafens der Stadt Neustadt in Holstein sowie für die Werftstraße (beidseitig) und einen Teil des Hafens, s. Geltungsbereich.“
Die graphische Darstellung des Geltungsbereiches wird gem. anliegender Skizze gefasst.
§ 3 Ziff. 4 wird folgendermaßen gefasst: „Je Betrieb sind max. 2 x pro Kalenderjahr an insgesamt höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr Flaggen, Banner und freistehende Aufsteller zulässig, für welche die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen dieser Satzung außer § 3 Ziff. 1 nicht gelten.“
Nach § 3 Ziff. 4 wird folgende Ziff. 5 eingefügt: „Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Ziff. 4 für herausragende örtliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen können zugelassen werden.“
§ 4 Ziff. 1 wird folgendermaßen gefasst: „Werbeanlagen dürfen eine Breite von 4,00 m, eine Höhe von 2,00 m und eine Fläche von 4,00 m² nicht überschreiten. Oberhalb von 20,00 m Höhe über dem Gelände ist je Gebäude eine Werbeanlage in einer Breite von max. 6,00 m, einer Höhe von max. 3,00 m und mit einer Fläche von max. 12,00 m² zulässig.“
§ 5 Ziff. 2 wird folgendermaßen gefasst: „Leuchtkästen, dies gilt nicht für Ausleger.“
- Die Satzung ist nach § 10 des Baugesetzbuches bekannt zu machen.