Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:Gemäß der Anlage zum Konsolidierungserlass des Innenministers soll die Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk ab 2014 mindestens 11 % der Bruttokasse betragen, um Ansprüche an Sonderbedarfs- und Fehlbetragszuweisungen nicht zu gefährden.
Der Hauptausschuss hat am 20.11.2013 in seiner Sitzung beschlossen, der Stadtverordnetenversammlung eine Erhöhung des Satzes auf 12 % vorzulegen.
Geräte ohne Zählwerk werden satzungsgemäß nach Art (mit / ohne Gewinnmöglichkeit) und Aufstellungsorten (in Spielhallen / an anderen Orten) unterschieden. Die hierfür geltenden Pauschalsätze bewegen sich bereits im vergleichbaren Mittelfeld und sollten nicht geändert werden. Derartige Geräte sind hier auch nicht aufgestellt (Ausnahme: sechs Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; der hierfür gültige Satz von 60,00 € liegt bereits im oberen Vergleichsrahmen).
Durch die vorgeschlagene Erhöhung wäre mit einer Mehreinnahme von ca. 34.000,00 € zu rechnen.
Die Änderung des § 7 Abs. 1 der Satzung (nähere Definition des Begriffes „Art“ in Klammern) dient nur zur Verdeutlichung des Umfanges der Anzeigepflicht.
Beschlussvorschlag:Die 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung (Entwurf)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |