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Auszug - Werbesatzung Hafenwestseite, hier: Satzungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 14
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 12.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 - 18:22 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Grundschule am Steinkamp
Ort:
VO/1053/13 Werbesatzung Hafenwestseite,
hier: Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Bericht:

Bericht:

Herr Weber berichtet anhand der Vorlage.

Bürgerbeteiligung:

Keine

Diskussion:

Herr Reichert fragt nach, ob es Beschränkungen für das Folklorefestivalplakat gibt.

 

Frau Weise wird das Wort erteilt.

§ 3 Ziff. 5 der Satzung regelt eine Ausnahme von § 3 Ziff. 4, es werden Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung geregelt. Die Größe von temporären Werbeanlagen ist nicht beschränkt. Jegliche Regelungen der Satzung gelten nicht für temporäre Leistungen. Sie müssen lediglich am Ort der Leistung sein. Für das Werbeplakat des Folklorefestivals gilt keine Größenbeschränkung.

 

Herr Greve fragt nach, ob die Satzung auch für Kunstwerke gelte.

 

Frau Weise wird das Wort erteilt.

Die Satzung gilt nur für Werbeanlagen, was Werbeanlagen sind, ist in § 2 geregelt.

Beschluss:

Beschluss:

  1. Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für das Gebiet der Hafenwestseite (s. Anlage) mit folgenden Änderungen:

§ 1 wird nach der Überschrift folgendermaßen gefasst: „Diese Satzung gilt für die Westseite des Hafens der Stadt Neustadt in Holstein sowie für die Werftstraße (beidseitig) und einen Teil des Hafens, s. Geltungsbereich.“

Die graphische Darstellung des Geltungsbereiches wird gem. anliegender Skizze gefasst.

§ 3 Ziff. 4 wird folgendermaßen gefasst: „Je Betrieb sind max. 2 x pro Kalenderjahr an insgesamt höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr Flaggen, Banner und freistehende Aufsteller zulässig, für welche die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen dieser Satzung außer § 3 Ziff. 1 nicht gelten.“

Nach § 3 Ziff. 4 wird folgende Ziff. 5 eingefügt: „Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Ziff. 4 für herausragende örtliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen können zugelassen werden.“

§ 4 Ziff. 1 wird folgendermaßen gefasst: „Werbeanlagen dürfen eine Breite von 4,00 m, eine Höhe von 2,00 m und eine Fläche von 4,00 m² nicht überschreiten. Oberhalb von 20,00 m Höhe über dem Gelände ist je Gebäude eine Werbeanlage in einer Breite von max. 6,00 m, einer Höhe von max. 3,00 m und mit einer Fläche von max. 12,00 m² zulässig.“

§ 5 Ziff. 2 wird folgendermaßen gefasst: „Leuchtkästen, dies gilt nicht für Ausleger.“

  1. Die Satzung ist nach § 10 des Baugesetzbuches bekannt zu machen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

Herr Cremer war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage zu Top 14 - (12.12.13) (93 KB)