Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:
Im Text (Teil B), Punkt 1.5. des B-Planentwurfes ist vorgesehen, dass maximal 30 % der Bruttogeschossflächen für Wohnungen verwendet werden dürfen. Diese Festsetzung ist vor Beginn der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes durch eine rechtssichere Formulierung zu ergänzen, die die Nutzung dieser Wohnungen als Zweitwohnungen (Nebenwohnungen im Sinne § 22
Abs.1 Nr. 5 BauGB) ausschließt. Somit muss auch die Begründung zum B-Plan Nr. 95 Punkt 4.1 dementsprechend ergänzt werden. Er begründet den Antrag wie folgt:
Am 05.04.2023 war ich als Vertreter der Fraktionen als stimmberechtigter Preisrichter bei der Preisgerichtssitzung in die Entscheidungsfindung eingebunden. Die Vertreter der Fraktionen waren sich schnell über den Siegerentwurf einig. Schon damals ist darüber diskutiert worden, wie man dort zusätzliche Zweitwohnungen unterbinden kann. Durch diese Festsetzung soll gewährleistet werden, dass die Wohnungen als Erstwohnsitz bewohnt werden und damit dem städtebaulichen Ziel eines lebendigen, durchmischten Hafenquartiers dienen. Zweitwohnungen werden oft nur an den Wochenenden und in den Ferien genutzt und bleiben ansonsten ungenutzt. Als Ferienwohnungen dürfen sie nicht an Dritte vermietet werden. Für Beherbergungsbetriebe sind weitere 30 % der Bruttogeschossfläche im B-Planentwurf Punkt 1.5. vorgesehen. Auch im B-Plan Nr. 87 (Hafenwestseite) und der 8. Änderung B-Plan Nr. 54 (ehemaliges Deilmann-Grundstück Am Holm) haben wir die Zweitwohnungen (Nebenwohnungen) bereits aus o.g. Gründen ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 3 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 1
Damit ist der Ergänzungsantrag abgelehnt und es wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 95 (Südspitze Hafenwestseite) und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung und der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.