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Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Datum: Do, 23.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:58 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Mitteilungen des Bürgervorstehers; hier: Volkstrauertag und Jahresabschlussessen der Selbstverwaltung      
Ö 4     Mitteilungen des Bürgermeisters      
Ö 4.1  
Bundestagswahl 2021      
Ö 4.2  
Stadtverordnung über das Offenthalten von Verkaufsstellen      
Ö 4.3  
130 Jahre Wochenmarkt      
Ö 4.4  
Unterstützung der FFW Oldenburg in Holstein      
Ö 5     Niederschriften:      
Ö 5.1  
Niederschrift der Sitzung vom 29.04.2021  
SI/2289/21  
Ö 5.2  
Niederschrift der Sitzung vom 06.05.2021  
SI/2313/21  
Ö 5.3  
Niederschrift der Sitzung vom 03.06.2021  
SI/2076/21  
Ö 6  
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Sitzung vom 03.06.2021  
SI/2076/21  
Ö 7  
3. Änderung der Hauptsatzung (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)
Enthält Anlagen
VO/2646/21  
Ö 8  
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
VO/2647/21  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird um folgenden Paragraphen erweitert:

 

§ 31a

Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz-
oder Hybrid-Videokonferenzformat

 

(1) Bei einer Sitzung, die nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format stattfindet, gelten abweichend von bzw. ergänzend zu der Geschäftsordnung folgende Regelungen:

1. Es ist im Zuge der Einladung darauf hinzuweisen, wie die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig die Zugangsdaten zur digitalen Teilnahme erhalten können.

2. Im Rahmen der Bekanntmachung der Sitzung ist darzustellen, wie der Zugang zum öffentlichen Sitzungsort bzw. zum Ort einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton in einem weiteren öffentlich zugänglichen Raum sowie zur Echtzeitübertragung oder der vergleichbaren Einbindung über das Internet erfolgt.

3. Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Vorschläge oder Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragstunde der Stadtverordnetenversammlung sind vorab schriftlich oder elektronisch an die Stadt Neustadt in Holstein zu richten. Die Fragen sind in der Sitzung zu beantworten. Hierauf ist in der Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinzuweisen.

4. Eine Einwohnerfragestunde findet in Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte nicht statt.

5. Durch die Sitzungsleitung wird mit Beginn einer Sitzung festgelegt, in welcher Art sich die digital Teilnehmenden zur Redeliste melden.

6. Sitzungsteilnehmenden, deren Bild nicht übertragen wird, soll nicht das Wort erteilt werden. Erfolgt in einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung keine Übertragung des Bildes einer oder eines Videokonferenzteilnehmenden, ist diese oder dieser technisch auszuschließen.

7. Abstimmungen erfolgen durch das auch in einer Übertragung sichtbare Anzeigen zuvor ausgehändigter farblicher und beschrifteter Abstimmungskarten. Die Sitzungsleitungen sind gehalten, die Abstimmungen getrennt nach Saalteilnehmenden und Videokonferenzteilnehmenden sowie nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen durchzuführen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorsitz zusammenfassend festzustellen.

 

(2) Finden in einer nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format einberufenen Sitzung Wahlen nach § 40 Gemeindeordnung statt, können diese entsprechend Abs. 1 Ziff. 7 dieser Regelung durchgeführt werden. Sollte nach erfolgter Sitzungseinladung bis vor Abstimmungsbeginn hingegen angezeigt werden, dass eine geheime Wahl beantragt und der Stimmabgabe durch einfaches Anzeigen widersprochen wird, erfolgt eine briefliche Abstimmung.

1. Hierzu werden den in der Sitzung zum Zeitpunkt der Beantragung der geheimen Wahl anwesenden Stadtverordneten durch die Verwaltung einheitliche Vordrucke und Unterlagen zugestellt:

a) Ein Stimmzettel, der persönlich und unbeobachtet anzukreuzen ist.

b) Ein Wahlschein, mit dem gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher an Eides Statt durch Unterschrift und Datumsangabe zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (vgl. Anlage 4 zu § 19 (1) GKWO).

c) Ein Stimmzettelumschlag, in dem lediglich der Stimmzettel zu legen ist; der Stimmzettelumschlag ist zu verschliessen (vgl. Anlage 24 zu § 34 Abs. 5 GKWO).

d) Ein an die für die Gremienbetreuung zuständige Stelle der Verwaltung adressierter und frankierter Wahlbrief, in dem der Wahlschein sowie der verschlossene Stimmzettelumschlag zu legen sind (vgl. Anlage 25 zu § 34 (6) GKWO).

Die Verwaltungsstelle hat die eingegangenen Unterlagen verschlossen zu verwahren und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher erst zur Ergebnisfeststellung zuzuleiten.

2. Die Ergebnisfeststellung der Wahl als briefliche Abstimmung ist in der folgenden Sitzung des Gremiums durchzuführen. Hierzu ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen.

3. Durch den nach § 29 (3) Geschäftsordnung zu bildenden Wahlausschuss werden nach Abgleich der Wahlscheine die Stimmzettelumschläge der in der Sitzung anwesenden Wahlberechtigten, in der die geheime Wahl beantragt worden ist, in eine Urne zur anschließenden Auswertung gelegt.

4. Kann aufgrund des Sitzungsformats kein Wahlausschuss nach § 29 (3) Geschäftsordnung durch anwesende Stadtverordnete gebildet werden, obliegt der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher das Verfahren nach vorstehender Ziff. 3 alleinig und im Rahmen der Verhandlungsleitung.

 

   
    04.08.2021 - Hauptausschuss
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird um folgenden Paragraphen erweitert:

 

§ 31a

Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz-
oder Hybrid-Videokonferenzformat

 

(1) Bei einer Sitzung, die nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format stattfindet, gelten abweichend von bzw. ergänzend zu der Geschäftsordnung folgende Regelungen:

1. Es ist im Zuge der Einladung darauf hinzuweisen, wie die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig die Zugangsdaten zur digitalen Teilnahme erhalten können.

2. Im Rahmen der Bekanntmachung der Sitzung ist darzustellen, wie der Zugang zum öffentlichen Sitzungsort bzw. zum Ort einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton in einem weiteren öffentlich zugänglichen Raum sowie zur Echtzeitübertragung oder der vergleichbaren Einbindung über das Internet erfolgt.

3. Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Vorschläge oder Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragstunde der Stadtverordnetenversammlung sind vorab schriftlich oder elektronisch an die Stadt Neustadt in Holstein zu richten. Die Fragen sind in der Sitzung zu beantworten. Hierauf ist in der Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinzuweisen.

4. Eine Einwohnerfragestunde findet in Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte nicht statt.

5. Durch die Sitzungsleitung wird mit Beginn einer Sitzung festgelegt, in welcher Art sich die digital Teilnehmenden zur Redeliste melden.

6. Sitzungsteilnehmenden, deren Bild nicht übertragen wird, soll nicht das Wort erteilt werden. Erfolgt in einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung keine Übertragung des Bildes einer oder eines Videokonferenzteilnehmenden, ist diese oder dieser technisch auszuschließen.

7. Abstimmungen erfolgen durch das auch in einer Übertragung sichtbare Anzeigen zuvor ausgehändigter farblicher und beschrifteter Abstimmungskarten. Die Sitzungsleitungen sind gehalten, die Abstimmungen getrennt nach Saalteilnehmenden und Videokonferenzteilnehmenden sowie nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen durchzuführen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorsitz zusammenfassend festzustellen.

 

(2) Finden in einer nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format einberufenen Sitzung Wahlen nach § 40 Gemeindeordnung statt, können diese entsprechend Abs. 1 Ziff. 7 dieser Regelung durchgeführt werden. Sollte nach erfolgter Sitzungseinladung bis vor Abstimmungsbeginn hingegen angezeigt werden, dass eine geheime Wahl beantragt und der Stimmabgabe durch einfaches Anzeigen widersprochen wird, erfolgt eine briefliche Abstimmung.

1. Hierzu werden den in der Sitzung zum Zeitpunkt der Beantragung der geheimen Wahl anwesenden Stadtverordneten durch die Verwaltung einheitliche Vordrucke und Unterlagen zugestellt:

a) Ein Stimmzettel, der persönlich und unbeobachtet anzukreuzen ist.

b) Ein Wahlschein, mit dem gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher an Eides Statt durch Unterschrift und Datumsangabe zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (vgl. Anlage 4 zu § 19 (1) GKWO).

c) Ein Stimmzettelumschlag, in dem lediglich der Stimmzettel zu legen ist; der Stimmzettelumschlag ist zu verschliessen (vgl. Anlage 24 zu § 34 Abs. 5 GKWO).

d) Ein an die für die Gremienbetreuung zuständige Stelle der Verwaltung adressierter und frankierter Wahlbrief, in dem der Wahlschein sowie der verschlossene Stimmzettelumschlag zu legen sind (vgl. Anlage 25 zu § 34 (6) GKWO).

Die Verwaltungsstelle hat die eingegangenen Unterlagen verschlossen zu verwahren und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher erst zur Ergebnisfeststellung zuzuleiten.

2. Die Ergebnisfeststellung der Wahl als briefliche Abstimmung ist in der folgenden Sitzung des Gremiums durchzuführen. Hierzu ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen.

3. Durch den nach § 29 (3) Geschäftsordnung zu bildenden Wahlausschuss werden nach Abgleich der Wahlscheine die Stimmzettelumschläge der in der Sitzung anwesenden Wahlberechtigten, in der die geheime Wahl beantragt worden ist, in eine Urne zur anschließenden Auswertung gelegt.

4. Kann aufgrund des Sitzungsformats kein Wahlausschuss nach § 29 (3) Geschäftsordnung durch anwesende Stadtverordnete gebildet werden, obliegt der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher das Verfahren nach vorstehender Ziff. 3 alleinig und im Rahmen der Verhandlungsleitung.

 

 

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Seite 1

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

 

 

 

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    23.09.2021 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird um folgenden Paragraphen erweitert:

 

§ 31a

Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz-
oder Hybrid-Videokonferenzformat

 

(1) Bei einer Sitzung, die nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format stattfindet, gelten abweichend von bzw. ergänzend zu der Geschäftsordnung folgende Regelungen:

1. Es ist im Zuge der Einladung darauf hinzuweisen, wie die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig die Zugangsdaten zur digitalen Teilnahme erhalten können.

2. Im Rahmen der Bekanntmachung der Sitzung ist darzustellen, wie der Zugang zum öffentlichen Sitzungsort bzw. zum Ort einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton in einem weiteren öffentlich zugänglichen Raum sowie zur Echtzeitübertragung oder der vergleichbaren Einbindung über das Internet erfolgt.

3. Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Vorschläge oder Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragstunde der Stadtverordnetenversammlung sind vorab schriftlich oder elektronisch an die Stadt Neustadt in Holstein zu richten. Die Fragen sind in der Sitzung zu beantworten. Hierauf ist in der Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinzuweisen.

4. Eine Einwohnerfragestunde findet in Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte nicht statt.

5. Durch die Sitzungsleitung wird mit Beginn einer Sitzung festgelegt, in welcher Art sich die digital Teilnehmenden zur Redeliste melden.

6. Sitzungsteilnehmenden, deren Bild nicht übertragen wird, soll nicht das Wort erteilt werden. Erfolgt in einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung keine Übertragung des Bildes einer oder eines Videokonferenzteilnehmenden, ist diese oder dieser technisch auszuschließen.

7. Abstimmungen erfolgen durch das auch in einer Übertragung sichtbare Anzeigen zuvor ausgehändigter farblicher und beschrifteter Abstimmungskarten. Die Sitzungsleitungen sind gehalten, die Abstimmungen getrennt nach Saalteilnehmenden und Videokonferenzteilnehmenden sowie nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen durchzuführen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorsitz zusammenfassend festzustellen.

 

(2) Finden in einer nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format einberufenen Sitzung Wahlen nach § 40 Gemeindeordnung statt, können diese entsprechend Abs. 1 Ziff. 7 dieser Regelung durchgeführt werden. Sollte nach erfolgter Sitzungseinladung bis vor Abstimmungsbeginn hingegen angezeigt werden, dass eine geheime Wahl beantragt und der Stimmabgabe durch einfaches Anzeigen widersprochen wird, erfolgt eine briefliche Abstimmung.

1. Hierzu werden den in der Sitzung zum Zeitpunkt der Beantragung der geheimen Wahl anwesenden Stadtverordneten durch die Verwaltung einheitliche Vordrucke und Unterlagen zugestellt:

a) Ein Stimmzettel, der persönlich und unbeobachtet anzukreuzen ist.

b) Ein Wahlschein, mit dem gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher an Eides Statt durch Unterschrift und Datumsangabe zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (vgl. Anlage 4 zu § 19 (1) GKWO).

c) Ein Stimmzettelumschlag, in dem lediglich der Stimmzettel zu legen ist; der Stimmzettelumschlag ist zu verschliessen (vgl. Anlage 24 zu § 34 Abs. 5 GKWO).

d) Ein an die für die Gremienbetreuung zuständige Stelle der Verwaltung adressierter und frankierter Wahlbrief, in dem der Wahlschein sowie der verschlossene Stimmzettelumschlag zu legen sind (vgl. Anlage 25 zu § 34 (6) GKWO).

Die Verwaltungsstelle hat die eingegangenen Unterlagen verschlossen zu verwahren und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher erst zur Ergebnisfeststellung zuzuleiten.

2. Die Ergebnisfeststellung der Wahl als briefliche Abstimmung ist in der folgenden Sitzung des Gremiums durchzuführen. Hierzu ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen.

3. Durch den nach § 29 (3) Geschäftsordnung zu bildenden Wahlausschuss werden nach Abgleich der Wahlscheine die Stimmzettelumschläge der in der Sitzung anwesenden Wahlberechtigten, in der die geheime Wahl beantragt worden ist, in eine Urne zur anschließenden Auswertung gelegt.

4. Kann aufgrund des Sitzungsformats kein Wahlausschuss nach § 29 (3) Geschäftsordnung durch anwesende Stadtverordnete gebildet werden, obliegt der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher das Verfahren nach vorstehender Ziff. 3 alleinig und im Rahmen der Verhandlungsleitung.

 

 

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Seite 1

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

 

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Ö 9  
Grundsätze des städtischen Berichtswesens; redaktionelle Aufbereitung (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
Enthält Anlagen
VO/2153/19-1  
Ö 10     Wahlen:      
Ö 10.1  
Wahl der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten (Bericht StvV: Bürgervorsteher Herr Sela)  
Enthält Anlagen
VO/2203/19-5  
Ö 10.2  
Wahl der/des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten (Bericht StvV: Bürgervorsteher Herr Sela)  
VO/2204/19-1  
Ö 10.3  
Änderung des Vertreterpools im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss sowie im Tourismusausschuss; Antrag der Fraktion B'90/GRÜNE (Bericht StvV: Bürgervorsteher Herr Sela)  
VO/2203/19-6  
Ö 10.4  
Bildung eines Gemeindewahlausschusses für die Gemeindewahl Mai 2023 (Bericht StvV: Bürgermeister Herr Spieckermann)  
VO/2654/21  
Ö 11  
Fortführung der AktivRegion Wagrien-Fehmarn (2023-2027) und Umwidmung von Kofinanzierungsmitteln (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
Enthält Anlagen
VO/2641/21  
Ö 12  
Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßigen Ausgaben unter 50.000 € (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
Enthält Anlagen
VO/2650/21  
Ö 13  
Enthält Anlagen
1. Nachtragshaushaltssatzung 2021 (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)
Enthält Anlagen
VO/2684/21  
Ö 14  
Führung der Kameradschaftskasse hier: Kenntnisnahme der Einnahme- und Ausgaberechnung 2020 (Bericht StvV: Vors. Hauptausschuss Herr Holtfester)  
Enthält Anlagen
VO/2645/21  
Ö 15  
Neufassung der Straßenreinigungssatzung inkl. Gebührensatzung (Bericht StvV: Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel)  
Enthält Anlagen
VO/2637/21  
Ö 16  
Bebauungsplan Nr. 87 Teil 2 "Hafenwestseite Süd" hier: Satzungsbeschluss (Bericht StvV: Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel)  
Enthält Anlagen
VO/2675/21  
Ö 17  
Investitionsplan des Wirtschaftsplanes 2021 des Tourismus-Service Neustadt-Pelzerhaken-Rettin, Umwidmung von Mitteln (Bericht StvV: Vors. Tourismusausschuss Herr Cremer)  
Enthält Anlagen
VO/2656/21  
Ö 18  
Jahresabschluss der Stadtwerke Neustadt in Holstein 2020 (Bericht StvV: Vors. Stadtwerkeausschuss Herr Geusen-Rühle)
VO/2674/21  
Ö 19  
Anfragen und Verschiedenes; hier: Beleuchtung Feuerwehrgerätehaus      
N 20     (nichtöffentlich)      
N 21     (nichtöffentlich)      
N 22     (nichtöffentlich)      
N 22.1     (nichtöffentlich)      
N 22.2     (nichtöffentlich)      
N 23     (nichtöffentlich)