Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2647/21  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:120-006-00-Hp
  Bezüglich:
VO/1949/18
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
04.08.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
23.09.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Zum Sachverhalt wird inhaltlich auf die Vorlage VO/2646/21 3. Änderung der Hauptsatzung verwiesen.

 

Die Regelungsinhalte aus Absatz 1 des verwaltungsseitigen Beschlussvorschlags orientieren sich an die bisher im Hybrid-Videokonferenzformat durchgeführten Sitzungen der städtischen Gremien in der Zeit von Februar bis Juni 2021. Wegen modularer Ausgestaltungsmöglichkeiten auch zukünftiger Konzeptionen sollten diese zunächst nicht weiter heruntergebrochen werden.

 

Der eine jetzt möglich gewordene Briefwahl regelnde Absatz 2 berücksichtigt die Tatsache, dass bei Durchführung selbiger in einem Zeitfenster zwischen Sitzungseinladung und Abstimmung (i.d.R. kaum mehr als 7 Tage) mit Unterlagenerstellung, Versand und Rücklauf nur in einer Folgesitzung eine Auswertung erfolgen kann. Ebenfalls wird davon ausgegangen, dass Einvernehmen dahingend herrscht, lediglich die Selbstverwaltungsmitglieder stimmberechtigt sein zu lassen, die in der ursprünglichen Sitzung anwesend waren. Das Prozedere selbst ist im Übrigen eng an die Regelungen der Gemeinde- und Kreiswahlordnung angelehnt.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird um folgenden Paragraphen erweitert:

 

§ 31a

Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz-
oder Hybrid-Videokonferenzformat

 

(1) Bei einer Sitzung, die nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format stattfindet, gelten abweichend von bzw. ergänzend zu der Geschäftsordnung folgende Regelungen:

1. Es ist im Zuge der Einladung darauf hinzuweisen, wie die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig die Zugangsdaten zur digitalen Teilnahme erhalten können.

2. Im Rahmen der Bekanntmachung der Sitzung ist darzustellen, wie der Zugang zum öffentlichen Sitzungsort bzw. zum Ort einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton in einem weiteren öffentlich zugänglichen Raum sowie zur Echtzeitübertragung oder der vergleichbaren Einbindung über das Internet erfolgt.

3. Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Vorschläge oder Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragstunde der Stadtverordnetenversammlung sind vorab schriftlich oder elektronisch an die Stadt Neustadt in Holstein zu richten. Die Fragen sind in der Sitzung zu beantworten. Hierauf ist in der Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinzuweisen.

4. Eine Einwohnerfragestunde findet in Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte nicht statt.

5. Durch die Sitzungsleitung wird mit Beginn einer Sitzung festgelegt, in welcher Art sich die digital Teilnehmenden zur Redeliste melden.

6. Sitzungsteilnehmenden, deren Bild nicht übertragen wird, soll nicht das Wort erteilt werden. Erfolgt in einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung keine Übertragung des Bildes einer oder eines Videokonferenzteilnehmenden, ist diese oder dieser technisch auszuschließen.

7. Abstimmungen erfolgen durch das auch in einer Übertragung sichtbare Anzeigen zuvor ausgehändigter farblicher und beschrifteter Abstimmungskarten. Die Sitzungsleitungen sind gehalten, die Abstimmungen getrennt nach Saalteilnehmenden und Videokonferenzteilnehmenden sowie nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen durchzuführen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorsitz zusammenfassend festzustellen.

 

(2) Finden in einer nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format einberufenen Sitzung Wahlen nach § 40 Gemeindeordnung statt, können diese entsprechend Abs. 1 Ziff. 7 dieser Regelung durchgeführt werden. Sollte nach erfolgter Sitzungseinladung bis vor Abstimmungsbeginn hingegen angezeigt werden, dass eine geheime Wahl beantragt und der Stimmabgabe durch einfaches Anzeigen widersprochen wird, erfolgt eine briefliche Abstimmung.

1. Hierzu werden den in der Sitzung zum Zeitpunkt der Beantragung der geheimen Wahl anwesenden Stadtverordneten durch die Verwaltung einheitliche Vordrucke und Unterlagen zugestellt:

a) Ein Stimmzettel, der persönlich und unbeobachtet anzukreuzen ist.

b) Ein Wahlschein, mit dem gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher an Eides Statt durch Unterschrift und Datumsangabe zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (vgl. Anlage 4 zu § 19 (1) GKWO).

c) Ein Stimmzettelumschlag, in dem lediglich der Stimmzettel zu legen ist; der Stimmzettelumschlag ist zu verschliessen (vgl. Anlage 24 zu § 34 Abs. 5 GKWO).

d) Ein an die für die Gremienbetreuung zuständige Stelle der Verwaltung adressierter und frankierter Wahlbrief, in dem der Wahlschein sowie der verschlossene Stimmzettelumschlag zu legen sind (vgl. Anlage 25 zu § 34 (6) GKWO).

Die Verwaltungsstelle hat die eingegangenen Unterlagen verschlossen zu verwahren und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher erst zur Ergebnisfeststellung zuzuleiten.

2. Die Ergebnisfeststellung der Wahl als briefliche Abstimmung ist in der folgenden Sitzung des Gremiums durchzuführen. Hierzu ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen.

3. Durch den nach § 29 (3) Geschäftsordnung zu bildenden Wahlausschuss werden nach Abgleich der Wahlscheine die Stimmzettelumschläge der in der Sitzung anwesenden Wahlberechtigten, in der die geheime Wahl beantragt worden ist, in eine Urne zur anschließenden Auswertung gelegt.

4. Kann aufgrund des Sitzungsformats kein Wahlausschuss nach § 29 (3) Geschäftsordnung durch anwesende Stadtverordnete gebildet werden, obliegt der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher das Verfahren nach vorstehender Ziff. 3 alleinig und im Rahmen der Verhandlungsleitung.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine  

Stammbaum:
VO/1949/18   Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/1949/18-1   Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2647/21   Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich