Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Mit der Änderung des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 6.7.2016 wurde der „§ 2a Kameradschaftskasse“ in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat damit verdeutlicht, dass es sich bei Kameradschaftskassen um gemeindliche Sondervermögen handelt. Gemäß Erlass des Innenministeriums vom 21.12.2016 wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Barvermögen der Kameradschaftskasse bilanziell nicht zu den liquiden Mitteln der gemeindlichen Haushaltsführung zählt und das Sondervermögen nicht als Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz auszuweisen ist. Einzelheiten zur Führung der Kasse regelt die „Satzung für das Sondervermögen der Stadt Neustadt in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein“ vom 16.12.2016.
Gemäß § 2a Abs. 3 BrSchG und § 4 Absatz 3 der Satzung bedarf der Einnahme- und Ausgabeplan der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Ebenso ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung gemäß § 2a Abs. 5 BrSchG und § 10 Absatz 5 der Satzung der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.
Die Kassenprüfer der Freiwillige Feuerwehr Neustadt in Holstein haben am 17.Mai 2021 die Einnahmen- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2020 geprüft. Eine Mitgliederversammlung mit Entlastung des Vorstandes ist Corona-bedingt 2021 noch nicht erfolgt. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:Die Einnahme- und Ausgaberechnung 2020 für die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Einnahme- und Ausgaberechnung 2020
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||