Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2646/21  

 
 
Betreff: 3. Änderung der Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:120-005-01-Hp
  Bezüglich:
VO/1948/18
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
04.08.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
23.09.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes vom 25.05.2021, verkündet im GVOBl. am 10.06.2021, S. 566, ist u.a. der bisherige Absatz 3 des jüngst eingefügten § 35a GO Sitzungen in Fällen höherer Gewalt geändert worden von

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(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden.

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(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

Damit wurde dem Anliegen der Kommunalpolitik im Lande, auch Wahlen bei Sitzungen in Form von Videokonferenzen im Einklang mit dem § 40 (2) GO zu ermöglichen, entsprochen. Da in solchen Sitzungen eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden kann, sind jedoch nur Wahlen durch Handzeichen möglich. Sobald jemand von seinem Recht Gebrauch macht und einer Abstimmung durch Handzeichen widerspricht, kann die Wahl nicht ohne Weiteres durchgeführt werden. Um nun eine Präsenzsitzung zu vermeiden, wird die geheime Wahl durch eine briefliche Abstimmung, vergleichbar einer Briefwahl zu Kommunal- oder Landtagswahlen, ermöglicht.

 

Weiter heißt es in der Schlussbestimmung (Art. 4)

Soweit Kommunen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrer Hauptsatzung eine Regelung zu § 35a Absatz 3 der Gemeindeordnung […] in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen haben, ist die Hauptsatzung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Neuregelung anzupassen.

 

Dieses trifft auf die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein mit ihrem neu eingefügten § 4a zu (siehe VO/2542/20). Auch wenn die neue gesetzliche Regelung unmittelbare Anwendung findet und durch die Schlussbestimmung Zeit für die Anpassung eingeräumt wurde, sollte die Hauptsatzung zeitnah geändert und weitere Regelungsinhalte in die Geschäftsordnung aufgenommen werden (vgl. hierzu VO/2647/21).

 

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Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird durch die vorgelegte 3. Änderungssatzung geändert.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Entwurf der Änderungssatzung 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung (7 KB)      
Stammbaum:
VO/1948/18   Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2542/20   2. Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2646/21   3. Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich