Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Für das Wahlgebiet der Stadt Neustadt in Holstein ist gemäß § 12 (3) des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dieser hat u.a. die Aufgabe, über die Einteilung der Wahlkreise zu entscheiden. Dieses sollte so früh wie möglich erfolgen, um den Parteien und Wählergruppen frühzeitig die für die Bewerberinnen- und Bewerberaufstellung benötigten Informationen zukommen zu lassen. Im Übrigen erwartet der Kreis Ostholstein noch im frühen Herbst entsprechende Informationen, um seine neue Wahlkreiseinteilung für die parallel laufende Kreiswahl vornehmen zu können.
Der Gemeindewahlausschuss müsste insoweit, auch wenn noch kein genauer Wahltermin feststeht, möglichst noch im Oktober 2021 zu seiner ersten Sitzung zusammentreffen.
Nach Gemeinde- und Kreiswahlgesetz bleibt die Gesamtzahl der Gemeindevertreter/innen in Gemeinden mit mehr als 15.000 und bis zu 25.000 Einwohnern (=27) unverändert. Die Zahl der unmittelbar in den Wahlkreisen zu wählenden Vertreter/innen beträgt 14, die Zahl der Listenvertreter/innen 13.
Wahlleiter ist der Bürgermeister, soweit er nicht Wahlbewerber, Vertrauensperson für Wahlvorschläge, stellvertretende Vertrauensperson oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Der Wahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und acht Beisitzer/innen.
Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie deren Stellvertretenden sind aus dem Kreise der Wahlberechtigten zu wählen. Dabei sollen die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Eine proportionale Berücksichtigung der bereits vertretenen Parteien und Wählergruppen schreibt das Gesetz nicht vor.
Würde man bei der Besetzung der Wahlstellen nach Verhältniswahl vorgehen wollen, stünden den Fraktionen wie folgt die Plätze für die 8 Beisitzenden im Gemeindewahlausschuss zu:
Die Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung werden gebeten, Vorschläge für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses (Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) einzureichen.
Hinweis: Nach § 55 GKWG können Wahlberechtigte, die als Bewerber/in aufgestellt sind, nicht als Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss mitwirken. Der § 55 bestimmt auch, dass die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson nicht gleichzeitig Mitglied eines Wahlausschusses sein können.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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