Das Ergebnis der„Vorbereitenden Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Gründe, welche die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete rechtfertigen, gehen aus den Vorbereitenden Untersuchungen hervor und werden i.S. der gebotenen Abwägung gem. § 136 Abs.4 Satz 3 BauGB gewürdigt.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Hafenwestseite“ (umfassendes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Altstadt“ (vereinfachtes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt“.
Die Frist zur Durchführung der Sanierung gem. 142 Abs.3 Satz3 BauGB wird für beide Sanierungsgebiete auf 10 Jahre festgelegt.
Die Satzungen sind von der Bürgermeisterin auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
11.12.2014 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Das Ergebnis der„Vorbereitenden Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Gründe, welche die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete rechtfertigen, gehen aus den Vorbereitenden Untersuchungen hervor und werden i.S. der gebotenen Abwägung gem. § 136 Abs.4 Satz 3 BauGB gewürdigt.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Hafenwestseite“ (umfassendes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Altstadt“ (vereinfachtes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt“.
Die Frist zur Durchführung der Sanierung gem. §142 Abs.3 Satz3 BauGB wird für beide Sanierungsgebiete auf 10 Jahre festgelegt.
Die Satzungen sind von der Bürgermeisterin auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.