Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt seit 2004 eine Fremdenverkehrsabgabe nach einem vorteilsbezogenen Berechnungsmodell.
Seit dem Jahr 2013 beträgt der Abgabesatz 18,34 €.
Nach den Grundsätzen der Beitragserhebung ist der Beitrag regelmäßig zu kalkulieren. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ist jährlich eine Berechnung zu erstellen und von der Stadtverordnetenversammlung zu billigen. Im vergangenen Jahr war dies allerdings nicht möglich, da der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes aufgrund der Neugründung der TALB nicht rechtzeitig erstellt werden konnte.
Die beauftragte Firma KUBUS GmbH, Schwerin, hat die Abgabe für das Jahr 2015 kürzlich vorausschauend kalkuliert unter Einbeziehung der Nachkalkulationen 2012 und 2013. Es ergibt sich ein auf die Abgabepflichtigen umzulegender Betrag in Höhe von 292.899,26 €. Dieser Betrag ist rechnerisch auf die einzelnen Abgabepflichtigen umzulegen. Hierzu wurde nach der Jahreshauptveranlagung 2014 durch das Sachgebiet Steuern festgestellt, dass der aktuelle Bestand an Abgabepflichtigen eine Anzahl von 11.019 Bemessungseinheiten darstellt.
Der Abgabesatz je Vorteilseinheit für das Jahr 2015 beträgt somit gerundet 26,30 €.
Dies stellt eine Beitragssteigerung von 43 % dar. Vom kalkulierten Beitragssatz könnte nach unten angewichen werden, sofern die Differenz aus städtischen Mittel getragen wird.
Folgende Alternativen wären beispielsweise denkbar:
Die Nachtragssatzung bewirkt weiterhin eine formale Umbenennung der Fremdenverkehrsabgabe in „Tourismusabgabe“. Dies ist notwendig, weil das Kommunalabgabengesetz per 01.08.2014 dahingehend geändert wurde. Da in Neustadt in Holstein die Kurabgabe bereits die Bezeichnung Tourismusbeitrag trägt, soll die Fremdenverkehrsabgabe letztlich weiterhin als solche bezeichnet werden. Gleichwohl ist die Satzungsbezeichnung (Überschrift) um den nun gesetzlich verankerten Begriff „Tourismusabgabe“ zu ergänzen, um der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen.
Weiterhin wurde eine Haftungsregelung für Vermieter und Verpächter von Betrieben gestrichen, da diese nicht durchsetzbar wäre. Gestrichen wurden außerdem Regelungen zum Erlass von Forderungen in besonderen Fällen, da dies in der Abgabenordnung geregelt ist, welche zwingend anzuwenden ist. Ergänzt wurden die Einstufungen hinsichtlich der Vermieter von Segways, Gokarts u.ä., der Vermieter von Mietwohnwagen auf Campingplätzen und Personen, welche bislang nicht aufgeführte Heil- oder Heilhilfsberufe ausüben.
Beschlussvorschlag:Die 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf 8. Nachtragssatzung
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