Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1215/14-1  

 
 
Betreff: "Vorbereitende Untersuchungen" nach § 141 BauGB und Beschluss über die förmlichen Festlegungen der Sanierungsgebiete "Hafenwestseite" und "Altstadt"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr WeberBezüglich:
VO/1215/14
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Weise, Antje
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
11.12.2014 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Nach der erfolgreichen Bewerbung der Stadt Neustadt um Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden- überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ hatte die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 30

Sachverhalt:

Nach der erfolgreichen Bewerbung der Stadt Neustadt um Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden- überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ hatte die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 30.06.2011 den Einleitungsbeschluss für den Beginn der „Vorbereitenden Untersuchungen“ nach § 141 BauGB (VU) gefasst.

Nachdem mehrere begleitende Konzepte (Zukunftskonzept Daseinsvorsorge, Wohnungsmarktkonzept, Einzelhandelskonzept, Bevölkerungsprognose) erstellt und deren Ergebnisse in die „Vorbereitenden Untersuchungen“ (VU) eingearbeitet werden konnten, liegt nun ein Entwurf der VU gem. § 141 BauGB zum Städtebaufördergebiet „Altstadt/Hafenwestseite“ vor.

Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.09. 2014 die wesentlichen Ergebnisse und Maßnahmevorschläge dieser VU im Entwurf erläutert bekommen und zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die Öffentlichkeit wurde in der Einwohnerversammlung am 28.10.14 beteiligt. Die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen konnte festgestellt werden. Über die wesentlichen Anregungen der Bürger aus dieser Einwohnerversammlung wurde in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 30.10.14 berichtet und abgewogen.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. Es wurden keine wesentlichen Anregungen und Bedenken vorgebracht, die zu einer Änderungen von Zielen und Zwecken der Sanierung geführt hätten.

 

Dem Innenministerium, Referat Städtebauförderung, wurde der Entwurf der VU am 29.10.14 erläutert. Die daraus resultierenden Änderungen wurden dem Bau- und Planungsausschuss am 30.10.14 in Form einer Tischvorlage erläutert. Die Tischvorlage wurde am 30.10.14 einstimmig beschlossen. (Tischvorlage siehe Anlage „geänderter Beschlussvorschlag zu VO/1215/14 im BauPa 30.10.14“)

 

Nach weiterer Konkretisierung der Sanierungsempfehlung war es nunmehr nach dem BauPa erforderlich den Beschlusstext noch einmal anzupassen, da aus formalen Gründen zwei getrennte Sanierungsgebiete (Sanierungsgebiet Hafenwestseite und Sanierungsgebiet Hafenwestseite) auszuweisen sind. Die Satzungsinhalte wurden dabei lediglich auf zwei Satzungen aufgeteilt, haben sich Inhaltlich jedoch nicht geändert.

 

Erläuterungen zu den Sanierungssatzungen

 

Wie in den „Vorbereitenden Untersuchungen“ dargestellt, liegen in dem Gebiet städtebauliche Missstände vor, die die Anwendung des besonderen Städtebaurechts erfordern und gerechtfertigt scheinen lassen. Die Vorbereitenden Untersuchungen haben dazu die erforderlichen Abwägungen vorgenommen und nachgewiesen. Die Anwendung des besonderen Städtebaurechts liegt im öffentlichen Interesse. Die erforderlichen Fördermittel werden vom Land Schleswig-Holstein voraussichtlich bereitgestellt. Die Höhe der Fördermittel steht noch nicht fest.

 

Für die Sanierungsmaßnahmen wird empfohlen, das VU -Gebiet in zwei Sanierungsgebiete und zwei sog. Maßnahmegebiete folgendermaßen aufzuteilen.(siehe Anlage Übersichtsplan)

- In den Teilgebieten 2, 3 und 4 (Hafenwestseite) mit einem Sanierungsgebiet nach dem sog. umfassenden Verfahren gem. § 144 Abs.1 und 3 BauGB

- in den Teilgebieten 5,6,8,9, (Altstadt) mit einem Sanierungsgebiet nach dem sog. vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs.4 BauGB

- in den Teilgebieten 1 und 7 mit jeweils einem sog. Maßnahmegebiet (Sport- und Freizeit bzw. Bildung und Betreuung)

 

Für die beiden Maßnahmegebiete sind keine förmlichen Beschlüsse notwendig. Nach Aussage des Innenministeriums, Referat Städtebauförderung, können Maßnahmen in diesen Gebieten auch ohne Festlegung förmlicher Sanierungsgebiete gefördert werden, wenn die Sanierungsnotwendigkeit sich aus der Vorbereitenden Untersuchung ergibt, was hier der Fall ist.

 

Die beiden Sanierungsgebiete sind förmlich per Satzungsbeschluss festzulegen.

 

Was bedeutet die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes?

Sie bedeutet, dass für einen befristeten Zeitraum die Rechts- und Förderinstrumente des besonderen Städtebaurechts im Sanierungsgebiet Anwendung finden. Dies sind im Wesentlichen folgende Regelungen:

 

Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften (§§ 152 – 156 a BauGB)

 

Für das künftige „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“: Hier kommen die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB, insbesondere über die Erhebung und Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen als Beitrag zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme zur Anwendung. Da mit erheblichen Ausgleichsbeiträgen für Bodenwertsteigerungen gerechnet wird, sollen diese erhoben werden. Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 werden dann nicht erhoben.

 

Für das künftige „Sanierungsgebiet Altstadt“ ist zu erwarten, dass Ausgleichsbeträge für der Sanierung zuzuordnende Bodenwertsteigerungen der Grundstücke nach Abschluss der Sanierung nicht oder nicht mit einem angemessenen Aufwand erhoben werden können (§155 Abs. 3). Deshalb soll in diesem Sanierungsgebiet auf die Erhebung von Ausgleichbeiträgen verzichtet und bei Bedarf Erschließungsbeiträge in Höhe des nicht durch andere Mittel gedeckten Aufwandes der Gemeinde erhoben werden.

 

Für beide Sanierungsgebiete gleichermaßen gelten folgende Regelungen:

 

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge (§ 144 BauGB)

Nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet folgende Rechtsvorgänge und Vorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde:

1. die in § 14 Abs.1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen und alle erheblichen oder wesentlich wert steigernden Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob es einer bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung, Anzeige oder einer Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf.

2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

3. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

4. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 BauGB im Zusammenhang steht;

5. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 3 oder 4 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

6. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

7. die Teilung eines Grundstücks.

Nach § 144 Abs. 4 BauGB bedürfen keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung:

1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;

2. Rechtsvorgänge nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;

3. Vorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;

4. Rechtsvorgänge nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BauGB, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;

5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 BauGB einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

 

 

Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet (§ 24/27aBauGB)

Der Gemeinde steht gemäß § 24 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht kann nach §27a Baugesetzbuch auch zu Gunsten eines Dritten, z.B. eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers, ausgeübt werden.

 

Weitere Rechtsfolgen der Satzungen (§§ 51, 87 bis 89, und 182 bis 186 BauGB):

Des Weiteren gelten in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten besondere Bestimmungen

- über die Bodenordnung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und § 153 Abs.5 BauGB)

- über die Enteignung (§ 87 Abs. 3 und § 88 BauGB)

- zur Wiederveräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde (§ 89 BauGB)

- über die Aufhebung und Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen (§§ 182 bis 186

BauGB).

 

Erhöhte steuerliche Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten - § 7h EStG

Abweichend von der AfA nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 % kann erhöhte AfA bis zu 9 % im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7 % in den folgenden 4 Jahren abgesetzt werden. Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch (BauGB) bei einem in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegenen Gebäude. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass vor Beginn der Baumaßnahmen - das Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) oder der städtebauliche Entwicklungsbereich (§ 169 BauGB) von der Gemeinde festgelegt sind - das Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot ausgesprochen wird oder der Modernisierungs- oder Instandhaltungsvertrag oder die freiwillige Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen wird und die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen werden.

 

Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen - § 10f EStG Aufwendungen an den betreffenden Gebäuden können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 9 Jahren in Höhe von 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; Sie müssen die Voraussetzungen der §§ 7 h oder 7 i EStG (z.B. entsprechende Bescheinigung) erfüllen. Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Durch den Abzug von Sonderausgaben wird die Erhaltung von bestimmten Wohngebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, steuerlich begünstigt.

 

 

Welche Fördermittel können bereitgestellt werden?

 

Dies ist in den Städtebauförderrichtlinien je nach Art der Maßnahme sehr umfangreich und unterschiedlich festgelegt und kann hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Als Eckdaten werden hier nur folgende Förderungsmöglichkeiten gem. StBauFR 2005 genannt:

-          unrentierliche Sanierungskosten an privaten Gebäuden als Zuschuss bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten, wenn die Sanierungskosten 70 % der vergleichbaren Neubaukosten nicht übersteigen. Kann auf Beschluss der Gemeinde bis zu 50 % erhöht werden.

-          öffentliche Erschließungsanlagen bis zu 90 % der nicht durch Beiträge gedeckten Kosten

-          entgeltlich bewirtschaftete öffentliche Parkplätze bis zu 70 %, unentgeltliche Parkplätze bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten

-          öffentliche Spielplätze bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten

-          städtebauliche Ordnungsmaßnahmen (u.a. Grundstücksankäufe bis zu 66,66 % des Verkehrswertes)

-          Kunst im öffentlichen Raum, Höhe in Abstimmung mit Innenministerium

-          Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen bis zu 80 % der sanierungsbedingten Kosten.

 

Die Finanzierung wird je zu einem Drittel vom Bund, vom Land und von der Gemeinde getragen. Für die Gesamtmaßnahme ist ein städtebauliches Sondervermögen zu bilden, das alle zuwendungsfähigen Ausgaben und maßnahmebedingten Einnahmen erfasst. Auf diese Weise wird abweichend vom haushaltsrechtlichen Grundsatz der Einzelveranschlagung die Finanzierung der Gesamtmaßnahme entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip aus einem zentralen

Fonds mit einem revolvierenden Einsatz der erzielten Einnahmen ermöglicht.

 

Die Städtebauförderrichtlinie befindet sich zurzeit in Überarbeitung. In der neuen StBauFR 2015 werden die Prozentsätze der Förderung anders ausfallen. Voraussichtlich werden die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sogar bis zu 100 % gefördert werden.

 

Darüber hinaus wird es auch Aufgabe eines künftigen Sanierungsträgers sein, die Antragsteller über weitere Förderprogramme zu informieren und bei der Antragstellung zu beraten. Dies kann noch weitere Anreize für private Investitionen in unserer Stadt geben.

So halten das Land Schleswig-Holstein und die KfW für Sanierungsmaßnahmen und energetische Modernisierungsmaßnahmen eine Reihe von Förderprogrammen bereit, die über die Investitionsbank Schleswig-Holstein bereitgestellt werden. Das betrifft u. a. energetische Gebäudesanierung für Städte, Gemeinden sowie für kommunale und soziale Unternehmen und Förderprogramme für Bestandsimmobilien und Neubauten von Privatpersonen. Die meisten Förderprogramme werden als zinsgünstige Investitionskredite gewährt. Für Maßnahmen von Privatpersonen gibt es für energieeffiziente Gebäudesanierung auch Zuschüsse. Beispiele sind:

 

 

 

Zum Abschluss noch einige Sätze zur Maßnahme- und Kostenübersicht, die der VU mit dieser Beschlussvorlage beiliegt:

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme, dass es sich zunächst um einen ersten Vorschlag der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und der dafür geschätzten Kosten handelt.

Es ist noch nicht bekannt, ob die angegebene Höhe der Gesamtfördermittel von Bund und Land in den nächsten Jahren überhaupt bereitgestellt werden kann.

Über die Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinde wird auch noch nicht mit diesem Beschluss entschieden.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Gemeinde erst im Laufe des Sanierungsverfahrens (mehrere Jahre) die Maßnahmen schrittweise konkretisiert und verdichtet und über die Bereitstellung der Eigenmittel entscheidet. Die Gremien der Stadt werden sich je nach Planungsstand dann mit den einzelnen Bau-, Neuordnungs- und Sanierungsmaßnahmen befassen.

 

 

Die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses werden gebeten, die 5 Pläne zur VU in Papierform aus der Beschlussvorlage 1172/14 vom 04.09.2014 wieder zu verwenden. Aus ökonomischen und ökologischen Gründen werden sie an die Mitglieder des BauPa nicht erneut in Papierform mit versandt..

1

Beschlussvorschlag:

  1. Das Ergebnis der „Vorbereitenden Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
  2. Die Gründe, welche die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete rechtfertigen, gehen aus den Vorbereitenden Untersuchungen hervor und werden i.S. der gebotenen Abwägung gem. § 136 Abs.4 Satz 3 BauGB gewürdigt.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Hafenwestseite“ (umfassendes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“.
  4. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „ Altstadt“ (vereinfachtes Verfahren) gem. § 142 BauGB gem. beiliegender Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt“.
  5. Die Frist zur Durchführung der Sanierung gem. 142 Abs.3 Satz3 BauGB wird für beide Sanierungsgebiete auf 10 Jahre festgelegt.
  6. Die Satzungen sind von der Bürgermeisterin auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: x

Nein:

 

Gesamtausgaben:

€ 1/3 Eigenmittel, Gegenstand späterer HH-Beratungen

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

„geänderter Beschlussvorschlag zu VO/1215/14 im BauPa 30

Anlage/n:

„geänderter Beschlussvorschlag zu VO/1215/14 im BauPa 30.10.14“- öffentliche Anlage

Übersichtsplan

Satzung „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“ – öffentliche Anlage

Anlage 1 zur Satzung „Sanierungsgebiet Hafenwestseite“ – öffentliche Anlage

Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt“ – öffentliche Anlage

Anlage 1 zur Satzung „Sanierungsgebiet Altstadt“ – öffentliche Anlage

Erläuterungsbericht zur VU – öffentliche Anlage

5 Pläne zur VU – öffentliche Anlage

Maßnahme-, Kosten- und Finanzierungsübersicht- nicht öffentliche Anlage

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 12 1 öffentlich geänderter Beschlussvorschlag zu VO 1215/14 im BauPa 30.10.14 (51 KB) PDF-Dokument (47 KB)    
Anlage 1 2 öffentlich Übersichtsplan (1401 KB)      
Anlage 11 3 öffentlich Satzung "Sanierungsgebiet Hafenwestseite" (596 KB)      
Anlage 13 4 öffentlich Anlage 1 zur Satzung "Sanierungsgebiet Hafenwestseite" (1383 KB)      
Anlage 9 5 öffentlich Satzung "Sanierungsgebiet Altstadt" (594 KB)      
Anlage 10 6 öffentlich Anlage 1 zur Satzung "Sanierungsgebiet Altstadt" (1383 KB)      
Anlage 2 7 öffentlich Erläuterungsbericht zur VU_10_14 (2548 KB)      
Anlage 3 8 öffentlich Gebäudenutzungen_10_14 (1668 KB)      
Anlage 4 9 öffentlich Gebäudestruktur_Stadtgestalt_10_14 (1563 KB)      
Anlage 5 10 öffentlich Flächennutzung _Verkehr _10_14 (1583 KB)      
Anlage 6 11 öffentlich Mängel und Konflikte_10_14 (1716 KB)      
Anlage 7 12 öffentlich Erneuerungskonzept_10_14 (1270 KB)      
Stammbaum:
VO/1215/14   "Vorbereitende Untersuchungen" nach § 141 BauGB und Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt-Hafenwestseite"   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/1215/14-1   "Vorbereitende Untersuchungen" nach § 141 BauGB und Beschluss über die förmlichen Festlegungen der Sanierungsgebiete "Hafenwestseite" und "Altstadt"   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2797/22   Städtebauliche Sanierungsmaßnahme und Städtebauförderung: Erneuerung Haakengraben hier: Zustimmung zum Entwurf   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2888/22   Städtebauliche Sanierungsmaßnahme und Städtebauförderung: Erneuerung Haakengraben hier: Zustimmung zum Entwurf II   3 Bauamt   Vorlage öffentlich