1. Für das Gebiet „Hafenwestseite“ (s. Geltungsbereich) wird der Bebauungsplan Nr. 87
aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Städtebauliche Neuordnung (funktional und gestalterisch) des Gebietes Hafenwestseite /
Bahnhof wegen Änderung vorhandener Nutzungsstrukturen.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informations-
veranstaltung durchgeführt werden.