Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Bericht: Frau Weise erläutert den geplanten Geltungsbereich des B-Planes Nr. 87: Dieser ist Teil des Untersuchungsgebietes für das Städtebauförderungsprogramm. Die Aufstellung des B-Planes ist erforderlich, da mittelfristig Umnutzungen (insbesondere der jetzigen Speichergebäude) zu erwarten sind und auch die verkehrliche Anbindung des Hafenbereiches neu geregelt werden soll. Die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen (gem. § 141 BauGB) werden in den B-Plan einfließen. Das Planungsziel ist im Aufstellungsbeschluss folgendermaßen definiert: „Städtebauliche Neuordnung (funktional und gestalterisch) des Gebietes Hafenwestseite/Bahnhof wegen Änderung vorhandener Nutzungsstrukturen“.
Herr Weber erinnert daran, dass es sich bei der Hafenwestseite um einen der drei Schwerpunkte des „Zukunftskonzept Daseinsvorsorge“ handelt (neben der Innenstadt und dem Gogenkrogbereich).
Herr Kasten fragt, weshalb der Aufstellungsbeschluss nicht erst dann gefasst werde, wenn auch die inhaltlichen Ziele klarer seien.
Frau Weise antwortet, dass bereits jetzt private Nutzungsänderungen diskutiert würden.
Herr Weber erklärt hierzu, dass heute lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst werden solle, die Inhalte des B-Planes würden bei der Erstellung desselben und im Verfahren erarbeitet.
Frau Weise ergänzt, dass durch den Aufstellungsbeschluss der städtebauliche Wille zu einer Umstrukturierung dokumentiert werde, ansonsten müssten eventuelle Umnutzungswünsche nach § 34 BauGB entschieden werden.
Herr Weber lässt über den in der Sitzungsvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag abstimmen. Beschluss: 1. Für das Gebiet „Hafenwestseite“ (s. Geltungsbereich) wird der Bebauungsplan Nr. 87 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Städtebauliche Neuordnung (funktional und gestalterisch) des Gebietes Hafenwestseite / Bahnhof wegen Änderung vorhandener Nutzungsstrukturen. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informations- veranstaltung durchgeführt werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig Zustimmung: 9Ablehnung: 0Enthaltung: 0 |
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