Beschluss:
Der von der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2015 gefasste Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (VO/1391/15) wird hinsichtlich der Werbepylone und sonstigen Werbeanlagen folgendermaßen ergänzt:
„Die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen werden folgendermaßen gefasst:
Innerhalb der in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Fläche ist ein Pylon mit einer Höhe von max. 40 m über NN zulässig. Daran sind max. 3 Werbebanner mit einer Größe von je max. 10 m Breite und 4 m Höhe zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind – abgesehen von dem Pylon – max. 5 Werbeanlagen mit einer Größe von je max. 10 m² zulässig.
Auch Werbeanlagen auf Dächern dürfen – abgesehen von dem Pylon – die max. zul. Höhe baulicher Anlagen nicht überschreiten.
Innerhalb der Grünflächen sind keine Werbeanlagen zulässig.
In Ziff. 2.2 ist die Begrenzung der Gebäudehöhe durch eine entsprechende Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen zu ersetzen. Satz 2 ist zu streichen.
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