Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Frau Weise erinnert daran, dass die Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2015 den Ent-wurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst hat. Danach wurde festgestellt, dass die Festsetzun-gen zu Werbeanlagen nicht den Vorstellungen der Verwaltung entsprechen, insbesondere sind nach dem Entwurf drei Werbepylone zulässig, von denen zwei je ca. 8 m und einer ca. 20m (über Gelände) hoch sein dürfen. Außerdem stehen diese relativ dicht an der benachbarten Wohnbebauung.
Herr Buchwald erläutert die von der Verwaltung vorgeschlagenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen anhand der Planzeichnung.
Herr Vowe weist darauf hin, dass es bereits jetzt 5 große freistehende Werbeanlagen gebe; durch die geplante Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe werde ein weiterer Bedarf ent-stehen.
Herr Buchwald erklärt, dass die Begrenzung lediglich für freistehende Werbeanlagen gelte, an den Gebäuden seien weitere Werbeanlagen zulässig.
Es ist der allgemeine Wunsch der Ausschussmitglieder, dass die von Herrn Buchwald vorge-stellte Planzeichnung mit den Änderungen zu Protokoll genommen wird.
Herr Weber verliest den in der Sitzungsvorlage enthaltenen Beschlussvorschlag und lässt dar-über abstimmen.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Beschluss: Der von der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2015 gefasste Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (VO/1391/15) wird hinsichtlich der Werbepylone und sonstigen Werbeanlagen folgendermaßen ergänzt:
„Die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen werden folgendermaßen gefasst:
Innerhalb der in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Fläche ist ein Pylon mit einer Höhe von max. 40 m über NN zulässig. Daran sind max. 3 Werbebanner mit einer Größe von je max. 10 m Breite und 4 m Höhe zulässig.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind – abgesehen von dem Pylon – max. 5 Werbeanlagen mit einer Größe von je max. 10 m² zulässig.
Auch Werbeanlagen auf Dächern dürfen – abgesehen von dem Pylon – die max. zul. Höhe baulicher Anlagen nicht überschreiten.
Innerhalb der Grünflächen sind keine Werbeanlagen zulässig.
In Ziff. 2.2 ist die Begrenzung der Gebäudehöhe durch eine entsprechende Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen zu ersetzen. Satz 2 ist zu streichen.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Abstimmungsergebnis: einstimmig Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0Enthaltung: 0
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