Beschluss:
1. Der Bürgermeister wird gebeten, eine Haushaltssperre gemäß Gemeindehaushaltsverordnung Schleswig-Holstein zu erlassen, um lediglich notwendige Ausgaben im Rahmen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu tätigen.
2. Der Bürgermeister wird gebeten, Konsolidierungsmaßnahmen (Ausgabenreduzierungen / Verschiebungen bzw. Verzicht von Investitionen) gemeinsam mit der Selbstverwaltung zu erarbeiten. Zielsetzung ist ein ausgeglichener Haushalt.
3. Der Bürgermeister wird gebeten, bis zum 15. Februar 2023 diese Maßnahmen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
4. Die Haushaltssatzung 2023 wird wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge[1] auf | 40.337.600 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen1 auf | 43.534.700 EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von | 3.197.100 EUR |
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2. im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 38.435.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 40.567.100 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 17.868.200 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 20.465.000 EUR |
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festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 14.095.900 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 13.725.000 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 8.500.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 251,77 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 400 % |
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 425 % |
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2. Gewerbesteuer | 400 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 EUR. Der Bürgermeister ist verpflichtet der Stadtverordnetenversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und über die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.
§ 5
1. Gemäß § 20 GemHVO-Doppik wird je Teilhaushalt ein Budget gebildet. Demzufolge gelten die gesetzlichen Deckungsfähigkeiten gemäß GemHVO-Doppik.
2. Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
3. Übersteigen die Mehrerträge/Mehreinzahlungen eines Budgets die Mindererträge/Mindereinzahlungen (Anordnungssumme überschreitet die Ansätze) dieses Budgets so kann der übersteigende Betrag für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden.
4. Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Budgetregeln.