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Auszug - 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 53 "Gebiet zwischen Grabenstraße/Reiferstraße/Rosenstraße und Haakengraben", hier: Aufstellungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 8
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 15.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:04 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein
VO/2921/22 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 53 "Gebiet zwischen Grabenstraße/Reiferstraße/Rosenstraße und Haakengraben",
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr HeckelBezüglich:
VO/2712/21
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad

Bericht:

Der Vorsitzende des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses Herr Heckel verdeutlicht den Sinn eines Aufstellungsbeschlusses und verweist auf den nachfolgenden Tagesordnungspunkt, der sogleich den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorsehe. Betroffen von der beabsichtigten Änderung im Plangebiet sei lediglich der in Planung befindliche Verwaltungsneubau als Erweiterung des Rathauses in der Rosenstraße.

 

Diskussion:

keine

 


Beschluss:

1. Der Bebauungsplan Nr. 53 für das Gebiet „zwischen Grabenstraße / Reiferstraße / Rosenstraße und Haakengraben“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB wie folgt geändert werden:

Es soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung des Rathauses – insbesondere für das Amt II und III – geschaffen werden.

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 


Abstimmungsergebnis (entsprechend Verfahrenserlass zur Bauleitplanung):

gesetzliche Anzahl der Stadtverordneten: 40

davon anwesend: 29

Ja-Stimmen: 29  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0

 

Es waren keine Stadtverordneten nach § 22 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.: