1. Der Bebauungsplan Nr. 53 für das Gebiet „zwischen Grabenstraße/Reiferstraße/Rosenstraße und Haakengraben“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB wie folgt geändert werden:
Es soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung des Rathauses – insbesondere für das Amt II und III – geschaffen werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird nach §13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
01.12.2022 - Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 53 für das Gebiet „zwischen Grabenstraße/Reiferstraße/Rosenstraße und Haakengraben“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB wie folgt geändert werden:
Es soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung des Rathauses – insbesondere für das Amt II und III – geschaffen werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: Enthaltungen:
15.12.2022 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
1.Der Bebauungsplan Nr. 53 für das Gebiet „zwischen Grabenstraße / Reiferstraße / Rosenstraße und Haakengraben“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB wie folgt geändert werden:
Es soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung des Rathauses – insbesondere für das Amt II und III – geschaffen werden.
2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3.Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis (entsprechend Verfahrenserlass zur Bauleitplanung):
gesetzliche Anzahl der Stadtverordneten: 40
davon anwesend: 29
Ja-Stimmen: 29Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0
Es waren keine Stadtverordneten nach § 22 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.: