1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 für das Gebiet „beiderseits der Eutiner Straße“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
02.03.2017 - Bau- und Planungsausschuss
Ö 8 - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 für das Gebiet „beiderseits der Eutiner Straße“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungenmit folgenden Änderungen gebilligt:
Arztpraxen sollen künftig zulässig sein. Es soll geprüft werden, ob eine direkte Zufahrt des Busunternehmens Möller zur L 309 möglich ist (um die Straßen Reiferbahn und Priesterkoppel zu entlasten). Die vordere Baugrenze nordwestlich der Eutiner Straße soll auf die vorhandene Bauflucht zurückgenommen werden.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 für das Gebiet „beiderseits der Eutiner Straße“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen mit folgenden Änderungen gebilligt:
Arztpraxen sollen künftig zulässig sein. Es soll geprüft werden, ob eine direkte Zufahrt des Busunternehmens Möller zu L 309 möglich ist (um die Straßen Reiferbahn und Priesterkoppel zu entlasten). Die vordere Baugrenze nordwestlich der Eutiner Straße soll auf die vorhandene Bauflucht zurückgenommen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll um die Fläche zwischen Alter Lübecker Landweg, Eutiner Straße und Am Lienaupark erweitert werden.
2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.