1. Für das Gebiet „zwischen den Straßen Ziegelhof und Am Binnenwasser“ (s. Anlage „Geltungsbereich groß“ / „Geltungsbereich klein“) wird der Bebauungsplan Nr. 88 im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Ermöglichung einer seniorengerechten und generationenübergreifenden und sonstigen Wohnbebauung.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Ziff. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB abgesehen.
18.06.2015 - Bau- und Planungsausschuss
Ö 6 - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Für das Gebiet „zwischen den Straßen Ziegelhof und Am Binnenwasser“ (s. Anlage „Geltungsbereich groß“ / „Geltungsbereich klein“) wird der Bebauungsplan Nr. 88 im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Ermöglichung einer seniorengerechten und generationenübergreifenden und sonstigen Wohnbebauung.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Ziff. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Zustimmung: 9Ablehnung: 0Enthaltung: 0
24.09.2015 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Für das Gebiet „zwischen den Straßen Ziegelhof und Am Binnenwasser“ (s. Anlage „Geltungsbereich groß“)wird der Bebauungsplan Nr. 88 im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Ermöglichung einer seniorengerechten und generationenübergreifenden und sonstigen Wohnbebauung.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a Abs. 2 Ziff. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB abgesehen.