1. Der B-Plan Nr. 24 für das Gebiet „Mastkobener Weg II“ (s. Geltungsbereich) soll wie folgt geändert werden:
Es soll eine Bebauung in 2. Reihe ermöglicht werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
18.06.2015 - Bau- und Planungsausschuss
Ö 5 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der B-Plan Nr. 24 für das Gebiet „Mastkobener Weg II“ (s. Geltungsbereich) soll wie folgt geändert werden:
Es soll eine Bebauung in 2. Reihe ermöglicht werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Zustimmung: 9Ablehnung: 0Enthaltung: 0
24.09.2015 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der B-Plan Nr. 24 für das Gebiet „Mastkobener Weg II“ (s. Geltungsbereich) soll wie folgt geändert werden:
Es soll eine Bebauung in 2. Reihe ermöglicht werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.