Beschluss:
1.Abweichend von der Hauptsatzung wird der Bürgermeister aus Dringlichkeitsgründen von der Stadtverordnetenversammlung ermächtigt, unter Einhaltung der Vergabevorschriften die für den Förderantrag erforderlichen Planungsleistungen für das Gesamtgebäude sowie die Planungs- und Bauleistungen für den geförderten 1. Bauabschnitt des Küstengymnasiums nach Planungs- und Baufortschritt ohne vorherige Beteiligung des Hauptausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung zu beauftragen, sofern diese sich im Rahmen der bisherigen Kostenschätzungen bewegen.
Der Bürgermeister wird verpflichtet, im Hauptausschuss regelmäßig über den Planungs- und Baufortschritt zu berichten.
Wichtige planerische Entscheidungen sind dem Planungs- Bau- und Umweltausschuss, Fragen des Raumprogrammes dem Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der Vertreter der Schule zur Entscheidung vorzulegen.
2.Vor der Vergabe der ersten Planungsleistung an den Architekten ist eine Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen.
3.Vor dem Vergabeverfahren (umgehend) ist ein neutraler Gutachter wegen Asbestuntersuchungen zu beauftragen.
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