Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2109/18  

 
 
Betreff: Live Stream Übertragung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung - Prüfauftrag an die Verwaltung
hier: Fraktionsantrag der CDU vom 12.11.2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Fraktionsantrag
Bericht StvV:Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion Herr SchmidtAktenzeichen:120-006-00-Hp
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
05.12.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
13.12.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Begründung der CDU-Fraktion:

Die Übertragung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Internet schafft mehr Sichtbarkeit und Transparenz gegenüber dem Wahlvolk. Überdies führt der digitale Zugang zur Stadtpolitik zu mehr Akzeptanz und Bürgernähe.

 

Transparenz und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen sind nur möglich, wenn die Öffentlichkeit an Sitzungen konsequent ausgedehnt wird.

 

Mit einer Übertragung kann die Arbeit der Stadtverordneten besser wahrgenommen und bewertet werden, auch wenn die Bürgerinnen und Bürger nicht selbst beiwohnen können.

 

Eine weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.

 

 

vorläufige Stellungnahme der Verwaltung nach erster Prüfung wie folgt:

A) Allgemeine Bewertung:
Auf Initiative der Piratenpartei im Schleswig-Holsteinischen Landtag wurde durch Gesetz vom 06.05.2014 nachfolgende Regelung mit § 35 (4) Gemeindordnung (GO) angefügt:

Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

Grundsätzlich muss der vorgebrachte Antrag als unterstützenswert angesehen werden. Bild- und Tonaufnahmen bieten eine hervorragende Möglichkeit, sich über kommunale Willensbildungsprozesse problemlos zu informieren, was auch zur Folge haben kann, dass das Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung gefördert und gestärkt wird.

Für einige Kommunen anderer Bundesländer ist dieses bereits seit langem geübte Praxis. Auffällig ist hier allerdings, dass ohne eine Vor- und Nachbereitung der Daten kein nennenswerter Mehrwert zu erkennen ist, da einzelne Tagesordnungspunkte nicht aufgezeigt bzw. Bereiche/Punkte nicht anwählbar sind. Kein Nutzer wird - sofern eine Archivierung erfolgt -  in einer drei Stunden-Datei via Bildlauf scrollen wollen. Und ohne zu wissen, was wann in etwa übertragen wird, wird nur die anfängliche Neugierde an einem neuen Service hohe Besucherzahlen in den ersten Sitzungen bescheren.

Ebenfalls auffällig ist, dass ohne den Kontext von Vorberatungen der Fachausschüsse nicht nur „Nach-Vorlage-Abstimmungen“ nicht nachvollziehbar sind; die Vorberatungen der Fachausschüsse gehen verloren. Empfehlenswert scheint insofern die Ausdehnung eines Streaming- und Archivdienstes auf alle Gremien.

Da in dieser Thematik ein Konsens vor allem (aber nicht nur) in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein herrschen sollte, erlaubt sich der Bürgermeister, einen Prüfauftrag nicht wie von der Antragstellerin vorgesehen lediglich durch den Hauptausschuss ergehen zu lassen, sondern nach Vorberatung im Hauptausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung beschließen zu lassen. An dieser Stelle sei der Hinweis zum Beschlussvorschlag erlaubt, dass Aufträge nur an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister, nicht aber an die Verwaltung gerichtet sein können.

 

B) erste Hinweise zur rechtlichen/inhaltlichen Ausgestaltung:

Auch wenn mit einer Hauptsatzungsänderung nach § 35 (4) GO Streaming und Dateiarchive von Bild-/Tonaufnahmen grundsätzlich zulässig sind, gelten für Einwohnerinnen sowie Bedienstete, geladene Vortragende, wählbare Bürgerinnen und Bürger usw. allgemeine datenschutzrechtliche Anforderungen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, allgemeines Persönlichkeitsrecht …). Eine vorherige Einwilligung zur Aufnahme ist hier unumgänglich. Da die Stadt als verantwortliche Stelle u.a. eine Informations- und Dokumentationspflicht zu erfüllen hat, wird diese Einwilligung schriftlich abzugeben sein.

Liegt keine Einverständniserklärung vor, muss das Streaming bzw. die Aufzeichnung für die Rededauer ausgeschaltet sein. Praktikabel wären hierzu ggf. Meldelisten.

Da Bedienstete betroffen wären, ist eine frühzeitige Beteiligung des Personalrats angezeigt.

Mit der Hauptsatzungsänderung wäre jede/r Stadtverordnete hingegen - anders als der vorgenannte Personenkreis - pauschal an diese Änderung gebunden und kann sich der Übertragung bzw. Archivierung im konkreten Fall nicht entziehen, wenn nicht schutzwürdige Belange entgegenstehen. Gleiches gilt für die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. den hauptamtlichen Bürgermeister, die bzw. der nach § 36 GO zur Sitzungsteilnahme verpflichtet ist.

Die Regelung in der Hauptsatzung sollte Umfang und Art der Aufnahmen festlegen, Fragen der technischen Umsetzung konkretisieren und so sicherstellen, dass Störungen in der Durchführung der Sitzung vermieden werden. Als ein aus verwaltungssicht gelungenes Beispiel ist ein Hauptsatzungsauszug der Stadt Braunschweig als weitere Anlage zur Vorlage beigefügt. Verwaltungsseitig wird bereits jetzt empfohlen, keine Aufnahmen während der Einwohnerfragestunde vorzunehmen. Auch sollte nur ein Redner-Pult, das „Präsidium“ (Bürgervorsteherin bzw. Bürgervorsteher nebst Vertreterinnen bzw. Vertreter, Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister und ggf. Protokollführerin bzw. Protokollführer) sowie die Präsentationsfläche (Projektor) gefilmt werden. Keinesfalls darf Einsicht in die Sitzungsunterlagen/mobilen Endgeräte der Teilnehmer möglich sein. Gut vorstellbar ist es, bei Unterbrechungen der Aufnahme wegen nicht vorliegender Einwilligung o.ä., Werbung der Stadtwerke oder der TALB einzublenden.

Einhergehend mit einer Änderung der Hauptsatzung ist vor Durchführung des Streamings die datenschutzrechtlich notwendige Dokumentation, also die Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten der Stadt als Verantwortliche (und ggf. des Auftragsverarbeiters bei Fremdvergabe) evtl. sogar mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung, zu veranlassen. Der Datenschutzbeauftragte kann hierzu noch keine zeitliche Aussage treffen.

 

C) weitere Hinweise zur Abwägung durch die Selbstverwaltung:

Die Aufzeichnung und sofortige weltweite Übertragung in Bild und Ton kann eine psychologische Hemmschwelle sein und Rednerinnen und Redner in ihrer freien Mandatsausübung einschränken. Einwohnerinnen und Einwohner könnten trotz ausgeschalteter bzw. nicht auf sie gerichteter aber vorhandener Kamera durchaus abgeschreckt werden.

Nicht von der Hand zu weisen ist die Möglichkeit der Verwertung und Veränderung der Aufnahmen durch Dritte in einer für die Agitatoren nicht wünschenswerten Form. Dieses kann technisch nicht vermieden werden. Es besteht mithin eine Gefahr des Mißbrauchs bzw. der Bloßstellung.

Mit diesen Argumenten ist eine Anpassung bzw. ein Wechsel der Kommunikations- und Diskussionskultur der Selbstverwaltung zu befürchten. Überdies werden sich bedingt durch die Anforderungen an das Streaming die Abläufe der Sitzungen ändern müssen.

 

D) personelle/finanzielle Hinweise:

Wie den Gremienvertretern bekannt ist, wird der Sitzungsdienst und damit auch die Betreuung der Selbstverwaltung inklusive der Sitzungen und Sitzungsinhalte bei der Stadtverwaltung dezentral in den jeweiligen Ämtern durchgeführt. Derzeit wechseln die Sitzungsräume; die Werksausschüsse und die Ortsbeiräte werden nicht in einem Sitzungssaal im oder am Rathaus stattfinden. Es gibt kein Pressereferat oder eine vergleichbare Organisationseinheit. Eine technische Umsetzung würde sich alleine auf die Inkludierung externer Inhalte auf der städtischen Homepage beschränken können. In der Verwaltung dürfte kein Know-How für eine im Sinne der Antragstellerin und vor allem im Sinne der Aufgabe gelungene Umsetzung vorhanden sein. Wünschenswert ist, bezugnehmend auf den jüngst verabschiedeten Inklusionsplan, zudem der Einsatz einer Gebärdendolmetscherin bzw. eines Gebärdendolmetschers sowie eine Untertitelung im Filmarchiv. Die Vor- und Nachbereitungen eines Streamingdienstes mit oder ohne Archiv können mithin personell schlichtweg nicht geleistet werden.

Eine erste Recherche ergab folgende Ergebnisse: Die Stadt Braunschweig beziffert für die dort ebenfalls fremdvergebene Leistung recht aktuell Kosten in Höhe von etwa 1.600 € pro Sitzung. Das Braunschweiger Angebot weist etwa 200 bis 300 Zugriffe aus - davon kommen die Hälfte der Zugriffe aus der eigenen Verwaltung (Quelle: Bürgerinfosystem Buchholz i.d.N. DS 16-21/0024 v. 29.11.2016). Maximale finanzielle Auswirkungen vor dem Hintergrund der Übertragung aller Gremiensitzungen (da sonst kein Kontext vorhanden, s.o.) können grob (63 Gremiensitzungen im Jahre 2017 x 1.600 €) auf 100.800 € p.a. geschätzt werden. Eine „Minimumlösung“ Streaming von lediglich Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (geschätzt 6 x 1.600 €) mit Kosten von 8.000 € p.a. sieht die Verwaltung kritisch und stellt den erwünschten Erfolg dann in Frage.

Etwaige Mittel sind weder im laufenden noch im kommenden Haushalt eingeplant; vorläufige Deckungsvorschläge können mithin lauten: Kreditaufnahme erhöhen, Gebühren/Abgaben erhöhen, freiwillige Leistungen kürzen.

 

Subsummierend wird empfohlen, dem Antrag nicht zu folgen.

 

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Beschlussvorschlag:

Antrag der CDU-Fraktion:

Die Verwaltung möge prüfen, ob und unter welchen Bedingungen (technisch, organisatorisch, zeitlich, finanziell, personell) eine Live-Übertragung mittels Live Stream der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung auf der Internetseite der Stadt Neustadt in Holstein möglich ist.

 

Bei der Prüfung sind rechtliche und datenschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Zielsetzung ist eine rechtssichere Umsetzung.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

- Antrag der CDU-Fraktion vom 12.11.2018

- Hauptsatzung Stadt Braunschweig - §§ 17 und 18

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Antrag der CDU-Fraktion vom 12.11.2018 (237 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Auszug Hauptsatzung Stadt Braunschweig (195 KB)