Auf Grundlage des §142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Frist zur Durchführung der Maßnahmen in den Sanierungsgebieten „Altstadt“und „Hafenwestseite“ um 5 Jahre zu verlängern.Die Sanierung soll bis 2029 weiter durchgeführt werden.
17.10.2024 - Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:
Auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Frist zur Durchführung der Maßnahmen in den Sanierungsgebieten „Altstadt“ und „Hafenwestseite“ um 5 Jahre zu verlängern.Die Sanierung soll bis 2029 weiter durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Ja-Stimmen: 8Nein-Stimmen: 0Enthaltungen: 0
21.11.2024 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Ö 14 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Frist zur Durchführung der Maßnahmen in den Sanierungsgebieten „Altstadt“ und „Hafenwestseite“ um 5 Jahre zu verlängern. Die Sanierung soll bis 2029 weiter durchgeführt werden.