Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3287/24  

 
 
Betreff: Neufassung zur Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Stellv. Vors. Tourismusausschuss Herr HoffAktenzeichen:11.49.02-Kri
Federführend:5 Tourismus-Service Beteiligt:122 Sachgebiet Steuern
Bearbeiter/-in: Kripke, Eddie  12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Beratungsfolge:
Tourismusausschuss Vorberatung
05.11.2024 
Sitzung des Tourismusausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
21.11.2024 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein      

Sachverhalt:

Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) nach einem vorteilsbezogenen Berechnungsmodell. Im laufenden Jahr beträgt der Abgabesatz 44,08 €. Nach den Grundsätzen der Beitragserhebung ist der Beitrag regelmäßig zu kalkulieren. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist jährlich eine Berechnung zu erstellen und von der Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen. (Anm.: Hierbei sollte sich nach neuerer Rechtsauffassung das beschlussfassende Gremium bewusst den gemeindlichen Eigenanteil zu eigen machen.) Die beauftragte Firma KUBUS GmbH, Schwerin, hat die Abgabe für das Jahr 2025 kürzlich vorausschauend kalkuliert unter Einbeziehung der Nachkalkulation 2023 (siehe VO/3288/24). Es ergibt sich nach Berücksichtigung des umlagefähigen Aufwands und der durch das Sachgebiet Steuern festgestellten maßgeblichen Anzahl der Umlageeinheiten (12.370, Basis 2024) ein Abgabesatz je Vorteilseinheit von 46,89 €.

 

Diese Änderung sollte im Rahmen einer Satzungsneufassung erfolgen, denn das Gemeindeprüfungsamt hat im Rahmen der letzten überörtlichen Prüfung aus Rechtssicherheitsgründen empfohlen, die im Kommunalabgabengesetz verankerte Bezeichnung „Tourismusabgabe“ zu verwenden, also die frühere Bezeichnung „Fremdenverkehrsabgabe“ zu streichen. Da die Änderung der Begrifflichkeit sich durch die gesamte Satzung zieht, wäre eine Nachtragssatzung nicht angebracht.

 

Es erfolgen in diesem Zuge kleinere redaktionelle Änderungen

 

In § 8 Abs. 4 der Satzung wurde darüber hinaus der Abgabenmindestbetrag von 5,00 € auf 15,00 €hrlich erhöht. Diese Regelung betrifft nur Veranlagungsjahre, in denen eine Betriebstätigkeit aufgenommen oder aufgegeben wurde (anteilige Berechnung). Die Erhebung von Kleinbeträgen kann in Einzelfällen dann unwirtschaftlich sein. In Anbetracht des Umstandes, dass immer mehr Gewerbetätigkeiten innerhalb kürzester Zeit nach Anmeldung wieder abgemeldet werden, sind zunehmend Erhebungs- und Prüfungsverfahren, ggf. Mahn- und Vollstreckungsverfahren, durchzuführen, die bei Beibehaltung des bisherigen Mindestbetrages letztlich nicht ökonomisch wären.


Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Tourismusabgabe wird beschlossen.

Der städtische Eigenanteil von 30 Prozent der Aufwendungen wird gebilligt.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich FVA Satzung, Neufassung 2025, Entwurf (34 KB)