Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Der Bürgermeister hat als Gemeindewahlleiter für den verstorbenen Stadtverordneten Bernd Höppner als nächsten zu berücksichtigenden und damit nachrückenden Listenbewerber der Christlich Demokratischen Union Herrn Jan Labetzsch
festgestellt. Der nachrückende Bewerber hat das Mandat angenommen. Die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen über die Feststellung des neuen Stadtverordneten ist am 31.08.2026 erfolgt.
Gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist der neue Stadtverordnete vom Bürgervorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten und in seine Tätigkeiten einzuführen.
Die Einführung der Stadtverordneten in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeit der Organe aufgeklärt werden.
Die Stadtverordneten haben insbesondere die folgenden Rechte: - Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO) - Entschädigung (§ 24 GO) - Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz (§ 24 a GO) - Mitwirkung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (§ 39 ff. GO) - Teilnahme an Ausschusssitzungen (§ 46 Abs. 9 GO) - Kontrollrecht (§ 30 GO) - Mitwirkung in der Fraktion (§ 32 a GO)
Pflichten der Stadtverordneten sind vor allem: - Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO) - Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO) - Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO) - Treuepflicht (§ 23 GO) - Offenbarung beruflicher und sonstiger Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)
Die Verpflichtung und Einführung ist vom Bürgervorsteher zu Beginn der Sitzung vorzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Übersicht Rechte und Pflichten von Gremienmitgliedern
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