Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:
Nach § 33 Abs. 5 GO verpflichtet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Stadtverordneten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie in ihre Tätigkeit ein. Auf die Inhalte der Vorlage VO/2981/23 „Verpflichtung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und Einführung in die Tätigkeit" zu TOP 3 darf inhaltlich verwiesen werden.
Gemäß § 32 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein haben die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und der Ausschüsse der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu veröffentlichen. Das Nähere regelt § 6 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein.
Die Stadtverordneten werden gebeten, den anliegenden Vordruck „Angaben über Berufe“ bis spätestens zum 06.07.2023 ausgefüllt und unterschrieben der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher zuzuleiten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Abfrage Berufe und ehrenamtl. Tätigkeiten
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