Dem Antrag des Eigentümers auf Zahlung eines Investitionskostenzuschusses für das Einbringen einer Fußbodenheizung in ein Gebäude, welches für die Betreuung von Krippenkindern genutzt wird, wird grundsätzlich entsprochen. Die Höhe des Investitionskostenzuschusses ist auf 50 % der Mehrkosten, aber maximal 13.500 €, begrenzt.