1. Der Bebauungsplan Nr. 74 für das Gebiet „ehem. Schullandheim des Landkreises Göttingen“ soll wie folgt geändert werden:
Anstelle von bisher 10 überbaubaren Grundstücksflächen sollen künftig 8 überbaubare Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro „Stadtplanungn kompakt“ in Eutin beauftragt werden.
4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Aufstellung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.