Die Haushaltssatzung 2019 wird nebst Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1.
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
37.094.700 €
in der Ausgabe auf
37.094.700 €
und
2.
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
18.665.000 €
in der Ausgabe auf
18.665.000 €
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1.
der Gesamtbetrag für Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen auf
15.775.900 €
2.
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.575.400 €
3.
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
9.000.000 €
4.
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
später
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuern
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
400 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)
425 v.H.
2.
Gewerbesteuer
400 v.H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 €. Die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.
21.11.2018 - Hauptausschuss
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Haushaltssatzung 2019 wird nebst Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1.
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
37.094.700 €
in der Ausgabe auf
37.094.700 €
und
2.
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
18.665.000 €
in der Ausgabe auf
18.665.000 €
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1.
der Gesamtbetrag für Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen auf
15.775.900 €
2.
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.575.400 €
3.
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
9.000.000 €
4.
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
später
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuern
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
400 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B)
425 v.H.
2.
Gewerbesteuer
400 v.H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 €. Die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen zu berichten.
Die sich aus der vorgelegten Veränderungsliste und bis zur Stadtverordnetenversammlung ergebenden Änderungen sind einzuarbeiten und in der Vorlage zu erläutern.