Beschluss:
Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:
Es wird ein alternativer weitergehender Beschlussvorschlag wie folgt beantragt:
Technische Anlagen auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig. PV-Anlagen und Solarthermieanlagen sind auf allen Dächern zulässig.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 1
Danach wird der ursprüngliche Beschlussvorschlag wie folgt abgestimmt:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein in der als Anlage beigefügten Fassung. § 5 Abs. 13 lautet künftig:
„Technische Anlagen, mit Ausnahme von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig.“
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.