Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bericht: Herr Heckel ruft den Tagesordnungspunkt 10 auf und übergibt das Wort an Frau Weise.
Frau Weise erläutert die Vorlage sowie die wesentlichen Änderungen. Sie führt aus, dass es sich um die Umsetzung eines Antrags der BGN-Fraktion vom 29.04.2025 handele. Die BGN-Fraktion beantragt, die Gestaltungssatzung dahingehend zu ändern, dass technische Anlagen auf Dächern und Fassaden ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen sind und beantragt einen Zwischensatz einzufügen, und zwar: „mit Ausnahme von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen“.
Frau Weise erklärt, dass durch die Aufnahme dieses Zwischensatzes technische Anlagen weiterhin nur in nicht einsehbaren Bereichen zulässig wären, Photovoltaik- und Solarthermieanlagen jedoch auf allen Dächern erlaubt wären – auch auf solchen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind.
Weiter führt Frau Weise aus, dass die Verwaltung bereits im April mitgeteilt habe, dass die geltende Gestaltungssatzung Photovoltaikanlagen auf allen Dächern zulässt. Auf Dächern, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, sind sie in jeder Form und Farbe zulässig. Auf Dächern, die einsehbar sind, müssen sich die Anlagen in die Gestaltung der Dachfläche einfügen. Die Gestaltungssatzung sieht vor, dass in der Altstadt überwiegend rote Dächer erhalten bleiben sollen, weshalb dort auch auf Dächern, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind, rote Photovoltaikanlagen zu verwenden wären. Die Verwaltung hat diese Sachverhalte in der Vorlage dargestellt.
Diskussion: Herr Drechsler bekräftigt, dass die BGN-Fraktion an ihrem Antrag festhalten werde. Zur Klarstellung stellt er die Frage, ob es richtig sei, dass nach positivem Beschluss der Vorlage auf einsehbaren Flächen auf einem roten Dach auch eine schwarze Photovoltaikanlage installiert werden dürfe. Frau Weise antwortet, dass bei Beschluss der Vorlage Photovoltaikanlagen in jeder Farbe – also auch in Grün oder Violett – zulässig wären. Es gebe keine Ausnahmen, sämtliche Photovoltaikanlagen seien gemeint, es bestünden keinerlei Einschränkungen. Herr Rieger führt aus, dass sich dies nicht nur auf Dächer, sondern auch auf Fassaden beziehe. Als Beispiel nennt er ein Balkonkraftwerk an der Ecke Waschgrabenallee, das derzeit nicht zulässig sei, bei Annahme der Vorlage jedoch zulässig wäre. Nach seiner Einschätzung bestünde nach Beschluss der Vorlage im gesamten Innenstadtbereich die Möglichkeit, Balkonkraftwerke an Fenstern anzubringen. Zudem weist er darauf hin, dass in der Innenstadt rote Dächer gefordert würden, gleichzeitig jedoch schwarze PV-Anlagen erlaubt wären. Argumentativ könne dies zu Schwierigkeiten führen. Frau Weise ergänzt, dass Satzungen grundsätzlich auf ihre innere Schlüssigkeit und rechtliche Haltbarkeit überprüfbar seien. Wenn rote Dächer vorgeschrieben, schwarze Photovoltaikanlagen jedoch erlaubt würden, könne ein Bauherr, der ein schwarzes Dach eindecken möchte, möglicherweise juristisch Recht bekommen, da die gestalterische Konsistenz nicht mehr gegeben sei. Herr von Hörsten erklärt, Ziel des Antrags sei es, möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme an der Energiewende und damit verbundene Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Die Gestaltung des Daches sei dabei ein anderer Aspekt. Wenn eine Photovoltaikanlage schwarz sei, sei das hinzunehmen. Diese Situation werde nicht dauerhaft bestehen, in 25 Jahren gebe es sicher andere technische Lösungen. Außerdem gehe er davon aus, dass ein positiver Beschluss eine positive Außenwirkung habe. Schwarze Anlagen hätten derzeit die höchste Leistung, rote seien weniger effizient und teurer und würden sich daher schlechter amortisieren. Frau Giszas erklärt, dass sie die aktuelle Satzung so verstanden habe, dass in der Innenstadt nur Anlagen errichtet werden dürfen, die der Farbe des Daches entsprechen. Ihrer Meinung nach sei dies in der Satzung jedoch nicht klar ersichtlich. Sie schlägt vor, Photovoltaikanlagen grundsätzlich zu erlauben, jedoch nur in der Farbe des jeweiligen Daches. Auch sie findet schwarze Anlagen auf roten Dächern gestalterisch problematisch, weist jedoch darauf hin, dass man sich der aktuellen Lage anpassen müsse. Herr Heckel bestätigt ebenfalls, dass rote Photovoltaikmodule weniger leistungsfähig seien. Herr Weber fasst zusammen, dass nach der derzeitigen Satzung Photovoltaikanlagen im sichtbaren Bereich nicht zulässig sind. Herr Rieger bejaht dies und erläutert, dass die Satzung Photovoltaikanlagen im sichtbaren Bereich grundsätzlich ausschließe. Allerdings enthalte der letzte Paragraph eine Öffnungsklausel, Abweichungen seien möglich, wenn das Orts- und Straßenbild nicht gestört werde. Dies sei der Fall, wenn Anlagen kaum einsehbar seien oder bereits mehrfach vorhanden wären. Er weist darauf hin, dass bei einer Satzungsänderung bewusst sein müsse, dass auch gestalterisch unerwünschte Anlagen – wie z. B. Balkonkraftwerke, die sichtbar aus Fenstern hängen – das Stadtbild prägen könnten. Mit der derzeitigen Satzungsfassung entstünden hingegen kaum Konflikte. Herr von Hörsten führt aus, dass es Anfragen gebe, die jedoch aufgrund der Farbregelungen abgelehnt würden. Auch er ist der Ansicht, dass Balkonkraftwerke optisch störend wirken. Es müsse eine Lösung gefunden werden, die den Bürgern die Möglichkeit gebe, Anlagen zu errichten. Herr Haas betont, dass den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Da bis 2040 eine Abschaltung der Gasversorgung vorgesehen sei, werde der Strombedarf steigen. Herr Rieger weist darauf hin, dass die Besucherzahlen in Neustadt gestiegen seien und die gestalterische Qualität der Innenstadt hierzu beigetragen habe. Man müsse prüfen, warum in einigen Bereichen stark reguliert werde, während mit einer Satzungsänderung nahezu alles erlaubt wäre, zumal bisher kaum Konflikte bestünden. Herr Drechsler verweist auf die Burgstraße und die Grabenstraße und stellt fest, dass dort sowohl genehmigte als auch nicht genehmigte, aber öffentlich einsehbare Anlagen vorhanden seien. Gegen unzulässige Anlagen sei bisher nicht vorgegangen worden. Er erkundigt sich, wie viele Gebäude bereits rote Photovoltaikpaneele besitzen. Herr Rieger erklärt, dass derzeit keine roten Paneele vorhanden seien. Zudem sei es für Außenstehende häufig schwer zu erkennen, ob Anlagen zulässig oder unzulässig errichtet wurden. Da die Satzung erst seit 2018 gelte, könnten ältere Anlagen zulässig sein, alles seit 2018 werde jedoch nach der Satzung bewertet. Viele Vorhaben seien genehmigungsfrei, würden aber nach Fertigstellung überprüft und nachträglich beurteilt. Zudem gebe es ältere Genehmigungen, die nach heutigem Stand nicht mehr zeitgemäß seien, aber Bestandsschutz hätten. Eine Satzung wirke immer über einen langen Zeitraum. Er ist der Auffassung, dass die aktuelle Satzung gute Regelungsmöglichkeiten bietet. Er schlägt vor, zumindest das Thema Fassadenmodule zu ergänzen, etwa dahingehend, dass Fassadenmodule nur dort zulässig seien, wo sie nicht einsehbar sind. Herr von Hörsten stellt fest, dass alle Argumente ausgetauscht seien und bittet darum, zur Abstimmung zu kommen. Frau Giszas fragt, wie der Ausschuss dazu stehe, die Fassaden aus der Regelung herauszunehmen. Auch sie sei der Meinung, dass Balkonkraftwerke nicht sichtbar an Fassaden angebracht werden sollten, sondern nur dort, wo sie nicht einsehbar seien. Frau Weise erwidert, dass Fassaden nicht einfach aus dem Text entfernt werden könnten, da auch andere technische Anlagen an Fassaden nicht zulässig seien. Eine Umformulierung wäre notwendig. Herr Rieger formuliert daraufhin den Beschlussvorschlag. Herr Heckel lässt darüber abstimmen.
Beschluss: Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:
Es wird ein alternativer weitergehender Beschlussvorschlag wie folgt beantragt:
Technische Anlagen auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig. PV-Anlagen und Solarthermieanlagen sind auf allen Dächern zulässig.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 4 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 1
Danach wird der ursprüngliche Beschlussvorschlag wie folgt abgestimmt:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein in der als Anlage beigefügten Fassung. § 5 Abs. 13 lautet künftig: „Technische Anlagen, mit Ausnahme von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig.“ 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 3 Nein-Stimmen: 5 Enthaltungen: 1
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||