Beschluss:
1. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt das Ergebnis der „Vorbereitenden Untersuchungen „ gem. § 141 BauGB zustimmend zur Kenntnis und beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Neustadt
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
"Altstadt - Hafenwestseite" in Neustadt Holstein gemäß §142 BauGB
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 und des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) m.W.v. 21.06.2013 bzw. 20.09.2013, hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 11.12. 2104 folgende Satzung erlassen:
§1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) In dem durch diese Sanierungssatzung erfassten Gebiet der Altstadt/Hafenwestseite liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und im Bereich Hafenwestseite zum Teil neugestaltet werden. Das Gebiet wird als
Sanierungsgebiet Altstadt – Hafenwestseite
förmlich festgelegt.
(2) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist in der nachfolgenden Übersichtskarte und in der der Anlage 1 dargestellt. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung des Sanierungsgebietes und der Teilgebiete nach Absatz 2.

§2 Sanierungsverfahren
(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen bezeichneten Teilgebieten in den nachfolgenden Verfahren durchgeführt:
Teilgebiet 3,4 nach dem umfassenden Verfahren gem. § 144 Abs.1 und 3
Teilgebiet 1,2,5,6,7,8,9 nach vereinfachtem Verfahren gem. §142 Abs.4
(2) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.
(3) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.
§3 Genehmigungspflichten
Für alle Teilgebiete finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.
§4 Befristung
Die Frist zur Durchführung der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird auf 15 Jahre festgelegt. Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so kann sie durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verlängert werden.
§5 Inkrafttreten der Sanierungssatzung
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise ( Bestandteil der Satzung):
Unbeachtlich wird nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 3 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt geltend zu machen.
Auf die Vorschriften der § § 152-156 wird besonders hingewiesen.
Die Satzung sowie die Anlage 1 können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Stadtbauamt Neustadt in Holstein, Kirchhofsallee 2 während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.
(Dr. Tordis Batscheider)
Bürgermeisterin
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2. Diese Satzung ist von der Bürgermeisterin auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
Geänderter Beschlussvorschlag:
- Das Ergebnis der „Vorbereitenden Untersuchungen“ gem. §141 BauGB, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
- Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die anliegende Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt-Hafenwestseite“ gem. §142 BauGB (Sanierungssatzung) zu beschließen.
- Die Satzung ist nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen
- Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Beteiligung der TÖB an der „Vorbereitenden Untersuchung“ noch nicht abgeschlossen ist. Sollten noch schwerwiegende, satzungsändernde Belange vorgebracht werden, so soll der Bau- und Planungsausschuss erneut damit befasst werden.