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Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
Gremium: Bau- und Planungsausschuss
Datum: Do, 28.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:30 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Niederschrift der Sitzung vom 23.10.2013  
SI/0980/13  
Ö 3  
Mitteilung der Verwaltung      
Ö 4  
Enthält Anlagen
Werbesatzung Hafenwestseite, hier: Satzungsbeschluss (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/1053/13  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag:

  1. Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für das Gebiet der Hafenwestseite (s. Anlage).
  2. Die Satzung ist nach § 10 des Baugesetzbuches bekannt zu machen.
   
    28.11.2013 - Bau- und Planungsausschuss
    Ö 4 - geändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

  1. Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für das Gebiet der Hafenwestseite (s. Anlage) mit folgenden Änderungen:

§ 1 wird nach der Überschrift folgendermaßen gefasst: Diese Satzung gilt für die Westseite des Hafens der Stadt Neustadt in Holstein sowie für die Werftstraße (beidseitig) und einen Teil des Hafens, s. Geltungsbereich.

Die graphische Darstellung des Geltungsbereiches wird gem. anliegender Skizze gefasst.

§ 3 Ziff. 4 wird folgendermaßen gefasst: Je Betrieb sind max. 2 x pro Kalenderjahr an insgesamt höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr Flaggen, Banner und freistehende Aufsteller zulässig, für welche die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen dieser Satzung außer § 3 Ziff. 1 nicht gelten.

Nach § 3 Ziff. 4 wird folgende Ziff. 5 eingefügt: Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Ziff. 4 für herausragende örtliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen können zugelassen werden.

§ 4 Ziff. 1 wird folgendermaßen gefasst: Werbeanlagen dürfen eine Breite von 4,00 m, eine Höhe von 2,00 m und eine Fläche von 4,00 m² nicht überschreiten. Oberhalb von 20,00 m Höhe über dem Gelände ist je Gebäude eine Werbeanlage in einer Breite von max. 6,00 m, einer Höhe von max. 3,00 m und mit einer Fläche von max. 12,00 m² zulässig.“

§ 5 Ziff. 2 wird folgendermaßen gefasst: Leuchtkästen, dies gilt nicht für Ausleger.

  1. Die Satzung ist nach § 10 des Baugesetzbuches bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 9              Ablehnung: 0              Enthaltung: 0

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gelt_Ber_2 (124 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Werbesatzung_Entwurf_5 (466 KB) PDF-Dokument (459 KB)    
   
    12.12.2013 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 14 - geändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

  1. Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für das Gebiet der Hafenwestseite (s. Anlage) mit folgenden Änderungen:

§ 1 wird nach der Überschrift folgendermaßen gefasst: „Diese Satzung gilt für die Westseite des Hafens der Stadt Neustadt in Holstein sowie für die Werftstraße (beidseitig) und einen Teil des Hafens, s. Geltungsbereich.“

Die graphische Darstellung des Geltungsbereiches wird gem. anliegender Skizze gefasst.

§ 3 Ziff. 4 wird folgendermaßen gefasst: „Je Betrieb sind max. 2 x pro Kalenderjahr an insgesamt höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr Flaggen, Banner und freistehende Aufsteller zulässig, für welche die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen dieser Satzung außer § 3 Ziff. 1 nicht gelten.“

Nach § 3 Ziff. 4 wird folgende Ziff. 5 eingefügt: „Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Ziff. 4 für herausragende örtliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen können zugelassen werden.“

§ 4 Ziff. 1 wird folgendermaßen gefasst: „Werbeanlagen dürfen eine Breite von 4,00 m, eine Höhe von 2,00 m und eine Fläche von 4,00 m² nicht überschreiten. Oberhalb von 20,00 m Höhe über dem Gelände ist je Gebäude eine Werbeanlage in einer Breite von max. 6,00 m, einer Höhe von max. 3,00 m und mit einer Fläche von max. 12,00 m² zulässig.“

§ 5 Ziff. 2 wird folgendermaßen gefasst: „Leuchtkästen, dies gilt nicht für Ausleger.“

  1. Die Satzung ist nach § 10 des Baugesetzbuches bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

Herr Cremer war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage zu Top 14 - (12.12.13) (93 KB)      
Ö 5  
Enthält Anlagen
32. Änderung des F-Planes "Wohnmobilplatz Rettin", hier: Aufstellungsbeschluss, Konkretisierung des Standortes (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/0726/12-1  
Ö 6  
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 "Strandsauna Pelzerhaken", hier: Aufstellungsbeschluss (Bericht StvV: Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber)  
Enthält Anlagen
VO/1041/13  
Ö 7  
Anfragen und Verschiedenes      
N 8     (nichtöffentlich)