Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:1. Gemäß § 45 GO bildet die Stadtverordnetenversammlung einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Stadtverwaltung. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.
2. Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein bestimmt in den §§ 7 und 8 folgende ständige Ausschüsse: Name des Ausschusses | Zahl der Mitglieder
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen. Sie kann auch durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf 7 Ausschusssitze – mindestens 5 Stadtverordnete und höchstens 2 Bürgerinnen oder Bürger, die nach dem Gemeindewahlrecht zur Stadtverordnetenversammlung wählbar sind - verringert werden (Hauptausschuss 7 Stadtverordnete).
3. Als Wahlverfahren steht auch hier zunächst das Meiststimmenverfahren zur Verfügung. In diesem Verfahren wird jedes Ausschussmitglied einzeln gewählt. Wenn kein/e Stadtverordnete/r widerspricht, kann ein Ausschuss insgesamt oder alle Ausschüsse zusammen in einem Wahlgang (en bloc) besetzt werden.
Hinweise: Sollte eine Liste keine Namen mehr aufweisen, obwohl noch Höchstzahlen auf sie entfallen (z.B. weil in der Liste aufgeführte wählbare Bürger/innen übersprungen werden mussten), wechselt das Besetzungsrecht auf die Liste mit der nächsthöchsten Höchstzahl. Daher ist die Empfehlung, dass die Liste mehr Namen enthält, als nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen entfallen werden.
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird nacheinander über die Fraktionslisten abstimmen lassen. Für das gesamte Verfahren hat jede/r Stadtverordnete/r nur eine Stimme. Das Abstimmungsergebnis ist Grundlage für die Vergabe der Ausschusssitze nach dem Höchstzahlverfahren, d.h. die Bewerberinnen oder Bewerber werden dann nach dem Höchstzahlverfahren aus der Reihenfolge der Liste entnommen (§ 40 Abs. 4 GO). Über die Zuteilung der letzten Wahlstellt entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los (§ 40 Abs. 4 GO), das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht.
Durch die Bildung von Zählgemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für die Fraktionen ergeben, die bei zu Grunde Legung der Fraktionsstärke mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Deshalb muss im Falle der Bildung einer Zählgemeinschaft eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden.
4. Gem. § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wählt die Stadtverordnetenversammlung die stellvertretenden Ausschussmitglieder gem. § 46 Abs. 4 GO. Jede Fraktion kann für den jeweiligen Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Eine Höchstzahl der von den hieraus in die Ausschüsse zu wählenden wählbaren Bürgerinnen oder Bürgern als Stellvertretende ist nicht vorgesehen. Das Wahlverfahren richtet sich, wie bei der Wahl der Ausschussmitglieder, nach § 46 GO. Die Wahl der Stellvertretenden sollte nach demselben Wahlverfahren wie die Wahl der originären Ausschussmitglieder erfolgen. Ein gemeinsamer Wahlgang ist zulässig, wenn kein/e Stadtverordnete/r widerspricht.
5. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
6. Erhält eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Stadtverordnetenversammlung in Ausschüssen mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl einen weiteren Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, der die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GO).
7. Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung (im Verhältniswahlverfahren) in einem Ausschuss kein Ausschusssitz entfallen ist, sind gem. § 46 Abs. 2 GO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (stimmloses Grundmandat).
8. Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können gem. § 46 Abs. 2 GO verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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