Die Haushaltssatzung 2024 wird wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 43.018.000 € |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 45.383.700 € |
einem Jahresfehlbetrag von | 2.365.700 € |
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 0 € |
| |
2. im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 41.360.100 € |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 42.192.400 € |
| |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 13.359.100 € |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 16.030.400 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 12.111.500 € |
| |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 13.964.400 € |
| |
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 10.000.000 € |
| |
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | (später) Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 400 % |
| |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 425 % |
| |
2. Gewerbesteuer | 400 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 €.
§ 5
- Gemäß § 20 GemHVO wird je Teilhaushalt ein Budget gebildet. Demzufolge gelten die gesetzlichen Deckungsfähigkeiten gemäß GemHVO.
- Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlung der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
- Übersteigen die Mehrerträge/Mehreinzahlungen eines Budgets die Mindererträge /Mindereinzahlungen (Anordnungssumme überschreitet die Ansätze) dieses Budgets so kann der übersteigende Betrag für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden.
- Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Budgetregeln.