Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3435/25  

 
 
Betreff: Anpassung der Gestaltungssatzung für die Altstadt
hier: Zulässigkeit PV-Anlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr HeckelBezüglich:
VO/1841/17
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad
Beratungsfolge:
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Vorberatung
27.11.2025    Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses      
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 29.04.2025 beantragte die BGN-Fraktion die Anpassung der Gestaltungssatzung für die Altstadt (§ 5 Abs. 13), um Photovoltaik- (PV) und Solarthermieanlagen in von öffentlichen Verkehrsräumen einsehbaren Bereichen grundsätzlich zuzulassen. Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat am 05.06.2025 beschlossen, den beantragten Text wortgleich zu übernehmen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung der Änderungssatzung zu beauftragen.

Die bisherige Fassung untersagte technische Anlagen auf Dächern und Fassaden in sichtbaren Bereichen generell. Die nun vorgesehene Änderung nimmt PV und Solarthermie ausdrücklich aus dem Sichtbarkeitsverbot heraus. Damit soll ein Ausgleich zwischen Ortsbildschutz und Energie-/Klimaschutzzielen hergestellt, ohne die übrigen gestalterischen Anforderungen der Satzung aufzugeben.

Unberührt bleiben alle sonstigen Anforderungen der Gestaltungssatzung (z. B. Material- und Farbgebung, Rücksicht auf Dachformen, Einbindung in die Dachfläche, Vermeidung störender Aufständerungen, Leitungsführung) sowie denkmalrechtliche Vorgaben nach Denkmalschutzgesetz SH (Einzel- und Ensembledenkmale bedürfen weiterhin der gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigung).


Beschlussvorschlag:

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein in der als Anlage beigefügten Fassung. § 5 Abs. 13 lautet künftig:

Technische Anlagen, mit Ausnahme von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig.“

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:X

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

X

X

-

X

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

hemmend

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

 


Anlage/n:

Entwurf der angepassten Gestaltungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf der angepassten Gestaltungssatzung (939 KB)      
Stammbaum:
VO/1841/17   Gestaltungssatzung mit Gestaltungshandbuch für die Altstadt hier: Beschluss der Gestaltungssatzung und Zustimmung zum Gestaltungshandbuch   32 Planung   Vorlage öffentlich
VO/3365/25   Anpassung der Erhaltungssatzung für die Altstadt   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/3435/25   Anpassung der Gestaltungssatzung für die Altstadt hier: Zulässigkeit PV-Anlagen   3 Bauamt   Vorlage öffentlich