Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1841/17  

 
 
Betreff: Gestaltungssatzung mit Gestaltungshandbuch für die Altstadt
hier: Beschluss der Gestaltungssatzung und Zustimmung zum Gestaltungshandbuch
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad
Beratungsfolge:
Bau- und Planungsausschuss Vorberatung
08.11.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
14.12.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein an Verwaltung zurück verwiesen   
22.02.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Mit dieser Vorlage soll zum einen dem anliegenden Entwurf des Gestaltungshandbuches als Hilfestellung und Erläuterung der Gestaltungssatzung zugestimmt werden. Das Gestaltungs­handbuch gibt Empfehlungen zur Gestaltung von Bebauung, Dach, Fassade, Farbe, Werbeanlagen sowie Möblierung von Sondernutzungsflächen und Warenauslagen und zeigt gute vorhandene Beispiele auf. Das Handbuch bietet privaten Eigentümern Information und Aufklärung über mögliche und sinnvolle Aufwertungsmaßnahmen ihrer Immobilie. Es zeigt auf, was attraktive Stadträume ausmacht und in welcher Weise deren prägende Elemente dazu beitragen. Ziel des Gestaltungshandbuches ist es, Entwicklungen im historischen Ortskern von Neustadt in Holstein zu ermöglichen und zugleich vorhandene Qualitäten in der Gestalt der Bebauung und der öffentlichen Räume zu erhalten und zu stärken. Somit sollen Wertstabilität und Wertsteigerung des Bestands, zusätzliche Lebensqualität, eine hohe Zufriedenheit bei Bewohnenden und Nutzenden, eine größere Attraktivität und eine stärkere Identifikation mit dem Ort ermöglicht werden.

 

Zum anderen soll der anliegende Entwurf der Gestaltungssatzung beschlossen werden. Die neue Gestaltungssatzung wird die Gestaltungssatzung von 1979/1980 ablösen, die bisher einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung der Altstadt geleistet hat, jedoch im Zuge der Entwicklungen immer weiterer baulicher und gestalterischer Möglichkeiten nicht mehr dem Anspruch an eine aktuelles und modernes Steuerungsinstrument der Stadt gerecht wird.

 

Mit der Novellierung der Gestaltungssatzung soll die Qualität der Altstadt von Neustadt in Holstein weiterhin gesichert und gesteigert werden. Es hat sich gezeigt, dass dieses Ziel letztlich für alle Akteure einen Vorteil darstellt. Die Gestaltungssatzung ist darüber hinaus auch ein Instrument zur Bewahrung des städtebaulichen und bauhistorischen Erbes der Altstadt. Diese Bewahrung ist eine Herausforderung, denn die Altstadt ist dynamischer Lebensraum und Hauptgeschäftsbereich der Stadt. Die Vielseitigkeit der Altstadt muss auch eine Vielseitigkeit an Möglichkeiten durch die Gestaltungssatzung erlauben. Daher ist die Gestaltungssatzung auch so angepasst worden, dass diese einen Handlungsrahmen an gestalterischen Möglichkeiten aufzeigt. Dieser Handlungsrahmen ist die Grundlage für eine vielfältige – aber nicht beliebige – Gestaltung der Altstadt.

 

Private, nicht einsehbare Bereiche des Stadtgefüges (Gebäuderückseiten, Höfe und Gärten) stehen nicht im Fokus des Handbuches und der Satzung, da diese einen vergleichsweise geringen Einfluss auf die Charakteristik des Stadtbilds haben. Daher enthalten Gestaltungssatzung und Gestaltungshandbuch fast ausschließlich gestalterische Festsetzungen und Regelungen für den  öffentlich zugänglichen und einsehbaren Stadtraum.

 

Dem Bau- und Planungsausschuss wurde auf seiner Sitzung am 04.05.2017 der Entwurf des Gestaltungshandbuches und der Gestaltungssatzung vorgestellt. Anschließend wurden die Entwürfe zur weiteren Beratung in die Fraktionen gegeben. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde die Gestaltungssatzung ebenfalls dem Gewerbeverein zur Beteiligung vorgelegt. Dieser hat dazu eine Stellungnahme verfasst (siehe Anlage). Zu der Stellungnahme wurde folgender Abwägungsvorschlag gemacht und die Satzung entsprechend angepasst:

 

Anregung Gewerbeverein 01:

3.2. Dach: § 4 (6) Dacheindeckung:

Der Gewerbeverein empfiehlt auch engobierte Ziegel zuzulassen, da sich in der Entwicklung dieser Ziegel neue Möglichkeiten ergeben haben, die das Stadtbild in keinster Form beeinträchtigen würden.

Abwägung zu 01:

Der Anregung wird gefolgt. Die Gestaltungssatzung soll keine engobierten Ziegel ausschließen.

 

Anregung Gewerbeverein 02:

Bei der Farbe der Dacheindeckung empfehlen wir nicht grundsätzlich rot festzulegen, sondern dieses straßenzugsweise zu entscheiden und nicht nur für den Hafensteig und den Rathausbereich.

Abwägung zu 02:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Auch die bisherige rechtskräftige Gestaltungssatzung sieht nur eine rote Dacheindeckung vor. Zudem ist nicht deutlich, inwieweit aus dieser Festsetzung ein Vor- oder Nachteil für Gewerbetreibende resultiert.

 

Anregung Gewerbeverein 03:

3.5. Werbeanlagen:

§11 und §12 der Gestaltungssatzung bestimmen unterschiedliche Möglichkeiten der Werbeanlagen in Größe, in m², bezüglich Ausleger.

Der Gewerbeverein empfiehlt keinen Unterschied zwischen „Zentralem Geschäftsbereich“ und gesamten Geltungsbereich zu machen. Gerade Gewerbetreibende außerhalb des Zentralbereiches müssen mindestens die gleichen Werbemöglichkeiten haben wir Gewerbetreibende im Zentralbereich. Die möglichen Größen der Werbeanlagen außerhalb des Zentralbereiches sind unakzeptabel. Insbesondere Ausleger sind wichtig, wenn die Lage der Gewerbestätte ungünstig ist.

Abwägung zu 03:

Der Anregung wird gefolgt. Es wird kein Unterscheid zwischen „Zentralem Geschäftsbereich“ und „Wohnbereich“ gemacht.

 

 

Anregung Gewerbeverein 04:

Die Größe der Ausleger muss verändert werden, das Apotheken A hat z.B. die Standard-Maße 67,5x70x18cm und sollt nicht zur Gesamtgröße der Werbemöglichkeit gerechnet werden sondern gesondert

Abwägung zu 04:

Der Anregung wird teilweise  gefolgt. Die zulässige Breite von Auslegern wird von 0,1 m auf 0,2 m angepasst. Die Anrechnung auf die Gesamtgröße von insgesamt 4 m² erscheint angemessen und bleibt erhalten. Somit soll ein ausgewogenes Maß an möglicher Werbung festgesetzt werden, das eine Abwägung zwischen gewerblichen und gestalterischen Interessen darstellt.

 

Anregung Gewerbeverein 05:

Untragbar ist §11(6): „es sind ausschließlich unbeleuchtete Einzelbuchstaben zulässig“.

Es muss möglich sein auch mit Wortmarken, Wortbildmarken und Bildmarken zu arbeiten.

Abwägung zu 05:

Der Anregung wird gefolgt. Der Begriff „Einzelbuchstaben“ wird unter den Definitionen (§ 2) aufgeführt. Daraus geht hervor, dass es sich bei Einzelbuchstaben auch um Zahlen, Schriftzüge und Logos handeln kann.

 

Anregung Gewerbeverein 06:

Und die Frage der Beleuchtung, ob angestrahlt oder selbstleuchtend müssen die Gewerbetreibenden selbst entscheiden können.

Abwägung zu 06:

Der Anregung wird gefolgt. Einzelbuchstaben dürfen angeleuchtet, hinterleuchtet oder selbstleuchtend sein.

 

Anregung Gewerbeverein 07:

§12 (2): „In Schaufenstern dürfen maximal 20% der Fensterfläche beklebt werden….“

Der Gewerbeverein empfiehlt Absatz 2 ganz zu streichen. Unserer Meinung nach fällt dieser Bereich in die Hoheit der Gewerbetreibenden und wir möchten nicht, dass die Stadt sich in die Gestaltung unserer Schaufenster einmischt. Wenn ein Gewerbetreibender mehr aus 20% der Fensterfront beklebt, dann hat das sicherlich Gründe. Z.B. ein Café hält Tische und Stühle direkt an der Fensterfront vor, dann muss das Fenster beklebt werden, weil sonst Fußgänger von außen ungewollte Sichtachsen hätten.

Abwägung zu 07:

Der Anregung wird gefolgt. Der Absatz wird gestrichen.

 

Anregung Gewerbeverein 08:

In die Satzung sollte ein Hinweis zum Bestandsschutz nach Landesbauordnung aufgenommen werden.

Abwägung zu 08:

Der Anregung wird gefolgt. Allerdings kann ein solcher Hinweis nicht Bestandteil der Satzung sein und wird somit in das Handbuch aufgenommen.

 

Anregung Gewerbeverein 09:

3.6. Möblierung von Sondernutzungsflächen und Warenauslagen

Dieser Bereich des Gestaltungshandbuches ist nicht Teil der Satzung.

Hier werden Vorgaben des Ordnungsamtes beschrieben.

In der Sitzung des Gewerbevereins vom 20. September 2017 wurde bezüglich der Warenauslagen kritisiert:

-Max Ausstellungsfläche im Außenbereich (1/3 bzw. 2/3 der Fassadenbreite) die Tiefe der Ausstellungsfläche zu begrenzen, ist sinnvoll, um die Verkehrssicherheit für Fußgänger zu gewährleisten

-Kartenständerhöhe zu begrenzen ist unsinnig, weil der Gewerbetreibende gar keinen Einfluss darauf hat

-Verbot von Warenschütten

-Ungenaue Formulierungen, z.B. Häufungen von Sondernutzungen.. was sind Häufungen und ab wann sind es Häufungen

-Insbesondere die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums

Abwägung zu 09:

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. Die Höhe von Kartenständern soll auf 2 m angepasst werden. Eine generelle Begrenzung wird für sinnvoll erachtet, um ungewöhnliches Übermaß und Unmaßstäblichkeit ausschließen zu können. Das Verbot von Warenschütten wird herausgenommen. Da es sich bei der Erlaubnis von Sondernutzungsflächen nicht um eine Satzung sondern um eine Erlaubnis der Stadt und somit um Ermessen der Stadt handelt, wird die Formulierung „Häufung“ nicht konkretisiert. Der oder die zuständige Sachbearbeitende im Ordnungsamt muss im Rahmen ihres oder seines Ermessenspielraumes eine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung zwischen verschiedenen Belangen (Verkehrssicherheit, Unfallgefahr, etc.) treffen können. Die Gebühren für die Verwendung von Sondernutzungsflächen sind nicht Bestandteil des Gestaltungshandbuches.

 

Die vorgeschlagenen Abwägungsergebnisse wurden bereits in den anliegenden Satzungsentwurf eingearbeitet. Der anliegende Entwurf des Gestaltungshandbuches wird nach Satzungsbeschluss durch das beauftragte Büro entsprechend angepasst.


Beschlussvorschlag:

1. Dem anliegenden Entwurf des Gestaltungshandbuches wird zugestimmt.

 

2. Der anliegende Entwurf der „Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen“ (Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein) wird gem. § 84 Abs.1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

Entwurf des Gestaltungshandbuches

Entwurf der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen

Stellungnahme des Gewerbevereins  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf des Gestaltungshandbuches (16736 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Entwurf der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen (902 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Stellungnahme des Gewerbevereins (363 KB)