Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Mit Antrag vom 29.04.2025 beantragte die BGN-Fraktion die Anpassung der Gestaltungssatzung für die Altstadt (§ 5 Abs. 13), um Photovoltaik- (PV) und Solarthermieanlagen in von öffentlichen Verkehrsräumen einsehbaren Bereichen grundsätzlich zuzulassen. Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat am 05.06.2025 beschlossen, den beantragten Text wortgleich zu übernehmen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung der Änderungssatzung zu beauftragen. Die bisherige Fassung untersagte technische Anlagen auf Dächern und Fassaden in sichtbaren Bereichen generell. Die nun vorgesehene Änderung nimmt PV und Solarthermie ausdrücklich aus dem Sichtbarkeitsverbot heraus. Damit soll ein Ausgleich zwischen Ortsbildschutz und Energie-/Klimaschutzzielen hergestellt, ohne die übrigen gestalterischen Anforderungen der Satzung aufzugeben. Unberührt bleiben alle sonstigen Anforderungen der Gestaltungssatzung (z. B. Material- und Farbgebung, Rücksicht auf Dachformen, Einbindung in die Dachfläche, Vermeidung störender Aufständerungen, Leitungsführung) sowie denkmalrechtliche Vorgaben nach Denkmalschutzgesetz SH (Einzel- und Ensembledenkmale bedürfen weiterhin der gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigung). Beschlussvorschlag:1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein in der als Anlage beigefügten Fassung. § 5 Abs. 13 lautet künftig: „Technische Anlagen, mit Ausnahme von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, auf Dächern und Fassaden sind ausschließlich in von öffentlichen Verkehrsräumen nicht einsehbaren Bereichen anzubringen. Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage zulässig.“ 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Entwurf der angepassten Gestaltungssatzung
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